1.1 Überblick über die Vorschrift/Gesetzeszweck
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 12 UStG regelt abschließend die Höhe des Steuersatzes für jeden einzelnen Umsatz mit zwei Steuersätzen von derzeit 19 % (BMF vom 11.08.2006, BStBl I 2006, 477) und 7 %.
Rz. 2
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Der ermäßigte Steuersatz von 7 % kommt nur zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 UStG erfüllt sind.
Rz. 3
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Zum Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG vgl. die Kommentierung zu § 23a.
Rz. 4
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Bei Land- und Forstwirten, die mit ihren Umsätzen der Besteuerung nach Durchschnittssätzen unterliegen, enthält § 24 UStG eine Sonderregelung (auf die dortigen Ausführungen wird insoweit verwiesen, auch im Hinblick auf die Änderung ab 01.01.2007, vgl. auch dazu Langer, DB 2006, 1755).
Rz. 5
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Maßgebend ist der Steuersatz, der zu dem Zeitpunkt gilt, in dem der Umsatz ausgeführt wird. Relevant ist dies für die
- Änderungen der Steuersätze (dazu vgl. Rn. 126),
- Einführung/Aufhebung von Steuervergünstigungen,
- Einführung/Aufhebung von steuerpflichtigen Tatbeständen.
Rz. 6
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Nicht entscheidend ist also der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder derjenige der Rechnungserteilung.
Rz. 6a
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Mit Beginn der Corona-Epidemie erkannte die Politik die Steuersatzermäßigung und erstmals sogar den Nullsteuersatz als probate Mittel zur Krisenbewältigung (Rz. 180 ff.)
1.2 Geltungsbereich
1.2.1 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 7
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Betroffen sind alle Unternehmer. Sie müssen den relevanten Steuersatz auf die Bemessungsgrundlage anwenden, um den im Einzelfall zutreffenden USt- bzw. Vorsteuer-Betrag zu ermitteln.
1.2.2 Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 8
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Die Anwendung des § 12 UStG setzt voraus,
- dass der Umsatz steuerbar ist,
- dass der Umsatz steuerpflichtig ist (dass also keine Befreiungsvorschrift greift),
- dass keine von Land- und Forstwirten pauschal mit dem Durchschnittssteuersatz gem. § 24 Abs. 1 UStG belegten Umsätze vorliegen.
Rz. 9
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Besteht Steuerpflicht, ist die Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Dies erfolgt
Rz. 10
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Danach erfolgt die Einordnung in das Zweisatzsystem des § 12 UStG (Regelsteuersatz oder ermäßigter Steuersatz), wobei vorrangig zu prüfen ist, ob ein Tatbestand des ermäßigten Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 UStG vorliegt (lex specialis); erst wenn dies zu verneinen ist, kommt der Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG zur Anwendung.
Rz. 11
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Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Leistung gilt auch hier, dass Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung teilen (dazu Abschn. 3.10 Abs. 5 UStAE). Insofern besteht ein Verbot, eine einheitliche Leistung (z. B. Lieferung) in Bereiche aufzuteilen, für die teilweise der Regelsteuersatz, teilweise der ermäßigte Steuersatz gilt (Ausnahme: Sachgesamtheiten). Das gilt auch dann, wenn für die Nebenleistung ein besonderes Entgelt verlangt und entrichtet wird (z. B. für das Konsolidieren, dessen sich die Deutsche Post AG bedient, um die Briefsendungen oder Absender zu bündeln und vorsortiert in die Briefzentren zu liefern, dazu BMF vom 13.12.2006, Az: IV A 5 – S 7100 – 177/06). Eine Leistung ist grundsätzlich dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng – im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung – zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt (vgl. BFH vom 10.09.1992, Az: V R 99/88, BStBl II 1993, 316). Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Leistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Gegenstand einer Nebenleistung kann sowohl eine unselbständige Lieferung von Gegenständen als auch eine unselbständige sonstige Leistung sein (Abschn. 3.10 Abs. 5 UStAE).
Lieferant L versendet die Waschmaschine an den Kunden K.
Lösung:
L erbringt hier nicht nur die Hauptleistung (Verkauf und Übergabe der Waschmaschine), sondern besorgt als Nebenleistung auch die Beförderung der Ware als Nebenleistung – ggf. unter Mitwirkung eines selbständigen Spediteurs S. Dieser ist Erfüllungsgehilfe des L.
Rz. 12
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Zu den Nebenleistungen zählen auch Warenumschließungen (BMF vom 27.12.1983 und vom 12.07.2000), wenn
- diese entweder als Umschließung für die in ihr verpackten Waren üblich ist oder
- die Warenumschließung unabhängig von ihrer Verwendung als Umschließung keinen dauernden Gebrauchswert hat.
Rz. 13
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Ferner sind Werkleistungen (§ 3 Abs. 4 UStG) mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern, wenn das fert...