1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Aus der Kenntnis des Zeitpunktes der Steuerentstehung ergibt sich, welchem Besteuerungszeitraum (Voranmeldungszeitraum, § 18 Abs. 1–2a UStG; Kj., § 18 Abs. 3 UStG) getätigte oder empfangene Umsätze zuzurechnen sind.
TIPP
Diese zeitliche Zuordnung hat materiell-rechtliche Auswirkungen insbesondere bei einer Änderung des Umsatzsteuersatzes und damit zuletzt bei der halbjährigen Umsatzsteuersenkung 2020 und dem Ende der Steuerermäßigung in der Gastronomie zum 01.01.2024 (vgl. Rz. 25 ff.). Besondere Bedeutung hat die Zuordnung auch für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem umsatzsteuerlichen Schuldverhältnis (vgl. Rz. 20 ff. ).
Rz. 2
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Gem. § 38 AO entstehen die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis grundsätzlich, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Damit der Unternehmer nicht für jede einzelne Steuerschuld besondere Fristen, Erklärungspflichten oder Ähnliches erfüllen muss, verlegt § 13 UStG abweichend von § 38 AO in Fällen, in denen der Unternehmer i. d. R. laufend oder mehrfach die Steuertatbestände verwirklicht, den Entstehungszeitpunkt für alle Steuerschulden, die im Laufe des Voranmeldungszeitraums entstanden sind, einheitlich auf den Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Schlosser-Zeuner in Bunjes, 9. Aufl. 2009 [= Vorauflage], § 13 Rn. 5).
Rz. 3
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Für die Sondertatbestände
knüpft die Entstehung an den jeweiligen Einzelvorgang an.
Rz. 4
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Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten über § 21 Abs. 2 UStG die Vorschriften für Zölle sinngemäß (§ 13 Abs. 2 UStG).
1.2 Rechtsentwicklung
1.2.1 Materiell-rechtliche Entwicklung
Rz. 5
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Die Vorschrift orientiert sich seit Inkrafttreten des UStG 1980 an den Bestimmungen der 6. EG-RL. Insbesondere durch die Aufnahme der sog. Mindest-Besteuerung, wonach Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis bereits entstehen können (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG), bevor die Leistung erbracht wurde, trägt § 13 UStG den Anweisungen der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben Rechnung. Zur Rechtsentwicklung ausführlich Bülow in S/W/R, § 13 Rn. 1 ff.; Nieskens in R/D, Anm. 1 ff.).
Rz. 6
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Die Einführung des Binnenmarktgesetzes zum 01.01.1993 bedingte bezüglich der Frage nach der Entstehung der Steuerschuld eine erstmalige Regelung der neu hinzugekommenen Tatbestände des
Rz. 7
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Mit Wirkung vom 01.01.1994 hat das StMBG vom 21.12.1993 (BGBl I 1993, 2310) die damalige Grenze bei der Mindest-Besteuerung (10.000 DM, damalige sog. Mindest-Istbesteuerung) weggefallen. Damit unterliegt seit dem 01.01.1994 jede Zahlung bei Vereinnahmung unabhängig von der Höhe der Besteuerung (jetziger § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG).
Rz. 8
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Durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402) wurde § 13 UStG den Neuregelungen der ehemaligen Eigenverbrauchsbesteuerung (nunmehrige unentgeltliche Wertabgaben) angepasst (jetziger § 13 Abs. 1 Nr. 2 UStG).
Rz. 9
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Die durch das StVergAbG vom 16.05.2003 (BGBl I 2003, 660) eingeführte Sonderregelung für elektronische Dienstleistungen (Einortsprinzip, vgl. § 16 Abs. 1a, § 18 Abs. 4c UStG) erforderte eine entsprechende Regelung für die Entstehung der Steuerschuld (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d UStG).
Rz. 10
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Durch das StÄndG 2003 vom 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645) hat § 13 UStG folgende Änderungen erfahren (vgl. Amtliche Gesetzesbegründung, BR-Drucks. 630/03):
Rz. 10a
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Das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) hat § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG um Buchst. e ergänzt.
Rz. 10b
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