1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gem. § 43 AO bestimmen die Steuergesetze, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Allgemein lässt sich sagen, dass i. d. R. derjenige Steuerschuldner ist, der die Steuer zu entrichten, d. h. für sie mit seinem Vermögen einzustehen hat und an den sich die FinBeh im Beitreibungsverfahren halten kann (Brockmeyer, in Klein, AO, § 43 Rn. 2).
HINWEIS
Gegen den Schuldner der Steuer macht der Fiskus also seine Ansprüche geltend.
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine Definition des Steuerschuldners sieht die AO damit nicht vor und verweist auf die Einzelsteuergesetze. § 13a UStG regelt die Steuerschuldnerschaft für das Umsatzsteuerrecht wie folgt:
1.2 Rechtsentwicklung
1.2.1 Formell-rechtliche Entwicklung
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 13a UStG wurde zum 01.01.2002 neu in das UStG eingeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde die Frage der Steuerschuldnerschaft von § 13 UStG mitgeregelt (§ 13 Abs. 2 UStG a. F., vgl. § 13 Rz. 11 f.).
1.2.2 Materiell-rechtliche Entwicklung
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift orientiert sich als "alter" § 13 Abs. 2 UStG seit Inkrafttreten des UStG 1980 an den Bestimmungen der 6. EG-RL/MwStSystRL (hierzu ausführlich vgl. § 13 Rz. 11 f.).
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das UStÄndG 1997 (BGBl I 1996, 1851) hat den damaligen § 13 Abs. 2 UStG um eine neue Nr. 5 ergänzt um klarzustellen, dass bei einem i. g. Dreiecksgeschäft (§ 25b UStG) die Steuerschuld des mittleren Unternehmers auf den letzten Abnehmer übergeht.
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG wurde m. W. v. 01.01.2004 durch das StÄndG 2003 (BGBl I 2003, 2645) angefügt. Geregelt wird die Steuerschuldnerschaft bei der Auslagerung von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager.
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 13a Abs. 1 Nr. 7 UStG wurde m. W. v. 01.07.2021 durch das JStG 2020 (BGBl I 2020, 3096) angefügt und regelt die Steuerschuldnerschaft im Fall des besonderen Besteuerungsverfahrens nach § 18k UStG.
Rz. 8–9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Einstweilen frei.
1.3 Geltungsbereich
1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 13a UStG regelt für das Umsatzsteuerrecht, wer Steuerschuldner ist.
1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuerschuldner ist, wer die Steuer zu entrichten, d. h. für sie mit seinem Vermögen einzustehen hat und an den sich die FinBeh im Beitreibungsverfahren halten kann. Als Steuerschuldner kommen nach § 13a Abs. 1 UStG sowohl Unternehmer als auch Nichtunternehmer in Betracht (vgl. Rz. 2).
1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In dieser Form gilt § 13a UStG grundsätzlich mit Wirkung ab 01.01.2002; bis dahin wurde die Steuerschuldnerschaft von § 13 UStG mitgeregelt (vgl. Rz. 3). Zu den zeitlich später eingeführten Ergänzungen vgl. Rz. 4 ff.
1.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften
1.4.1 Grundlagen in der MwStSystRL
Rz. 13
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gemeinschaftsrechtlich beruht § 13a UStG auf den Vorgaben der Art. 193 ff. MwStSystRL und setzt diese zutreffend um (so auch Bülow, in V/S, § 13a, Rn. 4, der aber auf Zweifel von Teilen der Literatur an der EG-rechtlichen Grundlage des § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG hinweist).
1.4.2 Verhältnis zum Zollrecht
Rz. 14
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für die Einfuhrumsatzsteuer gehen die Bestimmungen des Zollrechts denen des UStG vor (§ 13a Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 2 UStG).
1.4.3 Verhältnis zum allgemeinen Verfahrensrecht
Rz. 15
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 13a UStG ist "Ausführungsgesetz" zu § 43 AO (vgl. Rz. 1).
Rz. 16–19
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Einstweilen frei.