Dipl.-Finanzwirt Frank Henseler
1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Vom Jahr 1980 bis zum Jahr 2001 hatten Auftraggeber ausländischer Dienstleister und Werklieferer die Sonderregelungen des Abzugsverfahrens zu beachten (§ 18 Abs. 8 UStG i. V. m. §§ 51ff. UStDV 1999). Das StÄndG 2001 hat in einem eigens dafür eingeführten § 13b UStG diese besondere Besteuerungsform ab dem 01.01.2002 durch die Übertragung der USt-Schuld auf den Auftraggeber ersetzt.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 2
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§ 13b UStG trat zum 01.01.2002 die Nachfolge des bisherigen Abzugsverfahrens (§ 18 Abs. 8 UStG i. V. m. §§ 51ff. UStDV 1999) an.
Rz. 3
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Das StÄndG 2003 (BStBl I 2003, 710) hat seit 01.01.2004 die Ausnahmen vom Wechsel der Steuerschuld auf grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Luftfahrzeugen ausgedehnt.
Rz. 4
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Das HBeglG 2004 (BGBl I 2003, 3076, ber. BGBl I 2004, 69, BStBl I 2004, 120) hat seit 01.04.2004 den Anwendungsbereich der Vorschrift (§ 13b Abs. 1 UStG) noch einmal erheblich erweitert und auf Umsätze, die unter das GrEStG fallen (Neufassung des § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG), und bestimmte Bauleistungen (neuer § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG) ausgedehnt.
Rz. 5
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Durch das EURLUmsG (BGBl I 2004, 3310, BStBl I 2004, 1159) wurde der Anwendungsbereich des § 13b Abs. 1 S. 1 UStG um Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g UStG mit Wirkung ab 01.01.2005 erweitert. Außerdem wurde m. W. z. 16.12.2004 in § 13b Abs. 2 UStG Satz 4 angefügt. Danach schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nicht, wenn bei dem Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird.
Rz. 6
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Durch das JStG 2007 (BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28) sind die Ausnahmen, in denen die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nicht anzuwenden ist, m. W. z. 01.01.2007 in § 13b Abs. 3 UStG um die Nr. 4 und 5 erweitert worden. Danach findet die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Abs. 1 und 2 UStG) keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in der Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongressen im Inland besteht (§ 13b Abs. 3 Nr. 4 UStG), oder wenn eine im Ausland ansässige Durchführungsgesellschaft sonstige Leistungen an im Ausland ansässige Unternehmer erbringt, soweit diese sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Inland stehen (§ 13b Abs. 3 Nr. 5 UStG).
Rz. 7
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Durch das JStG 2009 (BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) wurde der Begriff des im Ausland ansässigen Unternehmers m. W. z. 01.01.2010 erweitert. Danach ist ein im Ausland ansässiger Unternehmer i. S. d. Abs. 1 Nr. 1 und 5 ein Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat; hat der Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte und führt er einen Umsatz nach Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 aus, gilt er hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland ansässig, wenn der Umsatz nicht von der Betriebsstätte ausgeführt wird.
Rz. 8
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Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 08.04.2010 (BGBl I 2010, 386, BStBl I 2010, 334) ist § 13b UStG m. W. z. 01.07.2010 geändert und neu gefasst worden. Um das Ziel einer effektiveren Kontrolle des i. g. Waren- und Dienstleistungsverkehrs zu erreichen, bedarf es bei Umsätzen, die der leistende Unternehmer in einer Zusammenfassenden Meldung (§ 18a Abs. 2 UStG) in dem jeweiligen Meldezeitraum anmelden muss, eines einheitlichen Entstehungszeitpunkts der USt der Umsätze i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG. Dieser Zeitpunkt ist EU-einheitlich ab 01.01.2010 der Zeitpunkt, in dem die jeweiligen Leistungen ausgeführt worden sind (§ 13b Abs. 1 UStG). Bei den bisherigen Umsätzen des § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 UStG bleibt es bei dem bisherigen Entstehungszeitpunkt (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 bis 5 UStG). Um eine Umsatzbesteuerung bei Dauerleistungen sicherzustellen, wird in § 13b Abs. 3 UStG geregelt, dass bei Dauerleistungen zumindest eine jährliche Besteuerung zu erfolgen hat, wenn der Leistungsempfänger für diesen Umsatz Steuerschuldner ist.
Rz. 9
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Außerdem wurde m. W. v. 01.07.2010 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Abs. 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 08.07.2004, BGBl I 2005, 1578, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16.07.2009, BGBl I 2009, 1954), Emissionsreduktionseinheiten i. S. d. § 3 Abs. 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und zertifizierten Emissionsreduktionen i. S. d. § 3 Abs. 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG).
Rz. 10
Stand: 6. ...