1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Bundesrechnungshof hat Fallgestaltungen aufgezeigt, in denen in großem Stil Umsatzsteuerbetrug und -vermeidung vorkommen. In einem Bericht des Jahres 2003 ging der BRH u. a. davon aus, dass die Fälle der Globalzession zu hohen Umsatzsteuerausfällen in dreistelliger Millionenhöhe führen. Diese Problematik versucht der Gesetzgeber mit dem neuen § 13c UStG einzudämmen (vgl. Rz. 5). Die neue Vorschrift hat damit keine steuererhöhende Wirkung, sondern dient lediglich dazu, die Voraussetzungen zu schaffen, dass der Staat die ihm gesetzlich zustehende USt auch erhält (Bundesrechnungshof, BT-Drucks. 15/1495 vom 03.09.2003, Abschn. I.2, a. a. O.).
Rz. 2
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Das BMF hat in einem Einführungsschreiben zu der damaligen Neuregelung Stellung genommen (BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A). Die dortigen Anweisungen sind als Abschn. 182b in die UStR 2005 übernommen worden; nunmehr Abschn. 13c.1. UStAE.
Rz. 3
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Ergänzend erörtert das BMF mit Schreiben vom 30.01.2006 (BStBl I 2006, 207) die Frage der Vereinnahmung abgetretener Forderungen durch den Abtretungsempfänger; diese Anweisungen wurden als Abschn. 182b Abs. 19 ff. in die UStR 2008 übernommen. Abschn. 182b UStR wiederum wurde durch den UStAE als Abschn. 13c.1. unverändert fortgeführt.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 4
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Die Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen wurde durch das StÄndG 2003 neu in das UStG aufgenommen (zum Anwendungszeitraum vgl. Rz. 13). Die vom BFH kassierte Verwaltungsregelung in UStAE 13c Abs. 27, S. 1–3 wurde mit dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz mit der Neuregelung in § 13 c Abs. 1 S. 4 u. 5 fortgeschrieben (BGBl I 2017, 2143.
1.3 Geltungsbereich
1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 5
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§ 13c UStG begründet unter bestimmten Voraussetzungen einen Haftungstatbestand für die Fälle, in denen ein Unternehmer eine Kundenforderung abtritt und der Abtretungsempfänger die Forderung einzieht oder an einen Dritten überträgt (vgl. Abschn. 13c.1. Abs. 1 UStAE; BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A.1, Tz. 1). Die Rechtsfolgen des § 13c für die Forderungsabtretung treten auch bei der Verpfändung oder Pfändung von Forderungen ein (§ 13c Abs. 3 UStG, hierzu nachfolgend vgl. Rz. 20). Ursprünglich beabsichtigte der Gesetzgeber die gesamtschuldnerische Haftung nach § 13c UStG-Entwurf nur für den Fall der Abtretung; erst auf Vorschlag des Bundesrates wurde Abs. 3 eingefügt.
Rz. 6
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Mit der Festsetzung der Haftungsschuld wird ein Gesamtschuldverhältnis i. S. d. § 44 AO begründet. Die Regelung dient der Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen, die dadurch entstehen, dass der abtretende Unternehmer häufig finanziell nicht mehr in der Lage ist, die von ihm geschuldete USt zu entrichten, weil der Abtretungsempfänger die Forderung eingezogen hat; § 13c UStG hat damit keine steuererhöhende Wirkung (vgl. Rz. 1). Der Abtretungsempfänger war bisher nicht verpflichtet; diese USt, die zivilrechtlich Bestandteil der abgetretenen Forderung ist, an das FA abzuführen (Amtliche Gesetzesbegründung, BR-Drucks. 630/03 vom 05.09.2003, BT-Drucks. 15/1562 vom 23.09.2003).
Rz. 7
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§ 13c UStG kommt zur Anwendung bei der
- Abtretung,
- Verpfändung und
- Pfändung
von Forderungen, die Umsatzsteuerbeträge beinhalten.
1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 8
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§ 13c UStG sieht hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs keine Beschränkungen vor und gilt daher für alle Unternehmer i. S. d. § 2 UStG.
Rz. 9
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Die Vorschrift "überlappt" den Privatbereich des Unternehmers: auch soweit er hier Forderungen im Wege der Abtretung oder des Pfandes erhält, greift die Haftung des § 13c UStG (Abschn. 13c.1. Abs. 9 S. 3 und 4 UStAE).
1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 10
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§ 13c UStG ist gem. § 27 Abs. 7 S. 1 UStG ab 01.01.2004 auf Forderungen anzuwenden, die nach dem 07.11.2003 (Tag des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages zum StÄndG) abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden sind (Abschn. 13c.1. Abs. 44 UStAE).
Rz. 11
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Auch im Falle einer vor dem 08.11.2003 abgeschlossenen Globalzession gilt die Haftung nur für Forderungen, die nach dem 31.12.2003 entstanden sind (Abschn. 13c.1. Abs. 44 S. 2 UStAE).
TIPP
Wann die jeweiligen Leistungen erbracht wurden, ist für die Haftung dem Grunde nach unerheblich (Hahne, BB 2003, 2720); wichtig ist diese Frage aber für die Haftung der Höhe nach (vgl. Rz. 17 ff.).
Rz. 12
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Die Regelung bietet den betroffenen Unternehmern damit relativ umfassenden Vertrauensschutz. Unternehmer können nur als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden, wenn die maßgeblichen Rechtsgeschäfte nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung des Deutschen Bundestages getätigt wurden (Amtliche Gesetzesbegründung, BR-Drucks. 630/03 vom 05.09.2003, BT-Drucks. 15/1562 vom 23.09.2003).
1.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 13
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Gesetzgeber begründet § 13c UStG mit Art. 21 Abs. 3 der 6. EG-RL – nunmehr Art. 205 i. V. m. Art...