1.1 Übersicht über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 14 UStG "Ausstellung von Rechnungen" wurde durch Art. 5 Nr. 15 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (StÄndG 2003; Gesetz vom 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645) neu gefasst. Die Vorschrift trat nach Art. 25 Abs. 4 StÄndG 2003 am 01.01.2004 in Kraft. Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 15/1562 vom 23.09.2003, 25 und 42 f.) handelte es sich um die Anpassung der nationalen Vorschriften über die umsatzsteuerliche Rechnungslegung an die RL 2001/115/EG (Rechnungsrichtlinie) des Rates zur Änderung der RL 77/388/EWG (6. EG-RL) vom 20.12.2001 (ABl. EG 2002 Nr. L 15, 24). Ziel der Richtlinie war die Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungserteilung. Darüber hinaus wurde u. a. für die Rechnungsstellung durch Dritte und die Abrechnung durch Gutschrift sowie die elektronische Rechnungsstellung ein gemeinsamer europäischer Rechtsrahmen geschaffen.
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Besondere Bedeutung kommt der Neufassung des § 14 UStG schon deswegen zu, weil nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG eine Rechnung nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellt ist, mithin grundsätzlich alle erforderlichen Angaben enthält. Dies gilt ebenfalls für den Vorsteuerabzug aus Anzahlungen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 UStG).
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Neufassung der Vorschrift beinhaltet eine systematische Neugliederung. § 14 Abs. 1 UStG definiert zunächst den Begriff der Rechnung. In § 14 Abs. 2 UStG sind die Regelungen zur Berechtigung und Verpflichtung der Rechnungserteilung sowie die Rechtsgrundlage für die Abrechnung mittels Gutschrift enthalten. § 14 Abs. 3 UStG regelt Fragen zur elektronischen Rechnung. Die in eine Rechnung aufzunehmenden Angaben ergeben sich aus § 14 Abs. 4 UStG. Die Rechnungserteilung in Fällen der Vorabrechnung oder Anzahlungsrechnung wird in § 14 Abs. 5 UStG geregelt. § 14 Abs. 6 UStG enthält die Ermächtigungsvorschrift zum Erlass einer Rechtsverordnung. In diesem Zusammenhang ebenfalls neu gefasst/geändert wurden die §§ 31–34 UStDV (Art. 6 StÄndG 2003; in Kraft seit 01.01.2004 – Art. 25 Abs. 4 StÄndG 2003). M. W. v. 30.06.2013 wurde § 14 UStG um einen neuen Abs. 7 ergänzt, der für bestimmte Fälle regelt, nach dem Recht welchen Mitgliedstaates eine Rechnung auszustellen ist.
1.2 Rechtsentwicklung – Zeitraum bis 31.12.2024
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die heutige Fassung der §§ 14–14c UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung/Neustrukturierung der Vorschrift durch Art. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (StÄndG 2003; Gesetz vom 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645), die nach Art. 25 Abs. 4 StÄndG 2003 am 01.01.2004 in Kraft getreten ist (vgl. Rz. 1 ff.).
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Danach wurde § 14 UStG noch mehrfach geändert. Änderungen ergaben sich durch:
- das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbBekG, Gesetz vom 23.07.2004, BGBl I 2004, 1842) m. W. z. 01.08.2004,
- durch das Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007, Gesetz vom 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878),
- durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz, Gesetz vom 20.12.2008, BGBl I 2008, 2850) ab 01.01.2009 in Kraft,
- durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011, Gesetz vom 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131) mit Rückwirkung ab 01.07.2011 sowie
- durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilfe-Umsetzungsgesetz, Gesetz vom 26.06.2013, BGBl I 2013, 1809).
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch Art. 11 Abs. 35 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Durchführungsgesetz, Gesetz vom 18.07.2017, BGBl I 2017, 2745) wurden in § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG die Wörter "eine elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl I 2001, 876), das zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl I 2009, 2091) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen. Die Streichung beruht auf dem gleichzeitigen Außerkrafttreten des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (Art. 12 Abs. 1 Nr. 1 des eIDAS-Durchführungsgesetz). Dadurch verbleibt nur noch die Möglichkeit, die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts durch eine qualifizierte elektronische Signatur nachzuweisen.
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit Art. 9 Nr. 5 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, Gesetz vom 11.12.2018, BGBl I 2018, 2238 wurde § 14 Abs. 7 S. 3 UStG m. W. v. 01.01.2019 neu ins Gesetz implementiert. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-...