1.1 Übersicht über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 14b UStG wurde durch Art. 5 Nr. 17 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003; Gesetz vom 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645) in das UStG m. W. v. 01.01.2004 neu eingefügt. Die Vorschrift setzt Art. 244 ff. MwStSystRL/Art. 22 Abs. 3 Buchst. d der 6. EG-RL um und regelt im Wesentlichen Aufbewahrungspflichten des Unternehmers für Rechnungen sowie den Aufbewahrungsort für Rechnungen. § 14b Abs. 1 UStG führt zunächst eine generelle Aufbewahrungspflicht ein. Durch § 14b Abs. 1 S. 5 UStG werden auch Nichtunternehmer zur Aufbewahrung von Rechnungen in bestimmten Fällen verpflichtet. Den Ort der Aufbewahrung regelt § 14b Abs. 2 UStG in Abhängigkeit von der Ansässigkeit des Unternehmers. § 14b Abs. 3 UStG definiert den Begriff der Ansässigkeit i. S. d. Vorschrift. In § 14b Abs. 4 UStG findet sich die Berechtigung der Verwaltung zum Online-Zugriff bei elektronischer Aufbewahrung im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Siehe auch das Einführungsschreiben des BMF zu den Änderungen durch das StÄndG 2003 (BMF vom 29.01.2004, Az: IV B 7 – S 7280 – 19/04, BStBl I 2004, 258).
1.2 Rechtsentwicklung
1.2.1 Allgemeines
Rz. 2
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Nach der Einführung der Norm zum 01.01.2004 durch das StÄndG 2003 wurde § 14b Abs. 1 S. 5 UStG durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung (SchwarzArbBekG, Gesetz vom 23.07.2004, BGBl I 2004, 1842) m. W. z. 01.08.2004 angefügt. Durch Art. 7 Nr. 9 des JStG 2009 (Gesetz vom 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794) wurde § 14b UStG um einen neuen Abs. 5 erweitert, der die elektronische Aufbewahrung von Rechnungen außerhalb des Gemeinschaftsgebiets regelt.
1.2.2 Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben und spätere Gesetzesänderungen
Rz. 3
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Durch Art. 6 Nr. 5 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 25.01.2010, BT-Drucks. 17/506, 32; Gesetz vom 08.04.2010, BGBl I 2010, 386) wurde in § 14b Abs. 1 S. 4 Nr. 3 UStG die Verweisung auf § 13b Abs. 2 UStG durch eine Verweisung auf § 13b Abs. 5 UStG m. W. v. 01.07.2010 ersetzt (Grund: Neufassung § 13b UStG). Durch die Neufassung des § 13b UStG ist die in § 13b Abs. 2 S. 1 UStG a. F. enthaltene Einschränkung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfallen (vgl. § 13b Abs. 5 S. 1 UStG n. F.). Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen in Umsetzung des Art. 196 MwStSystRL in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung auch juristische Personen des privaten Rechts betroffen sein. Diese waren schon bislang betroffen, sofern sie Unternehmer sind. Art. 196 MwStSystRL betrifft demgegenüber auch nicht steuerpflichtige juristische Personen mit USt-IdNr.
Rz. 4
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Durch Art. 5 Nr. 2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (Gesetz vom 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131) wurde § 14b Abs. 1 S. 2 UStG m. W. z. 01.07.2011 (Art. 18 Abs. 3 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011: Art. 3 tritt am 01.07.2011 in Kraft) neu formuliert.
Rz. 4a
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Eine redaktionelle Anpassung erfuhr § 14b Abs. 5 UStG durch Art. 11 Nr. 3 des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020, Gesetz vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096). Die Änderung trat nach Art. 50 Abs. 1 des JStG 2020 am Tag nach der Verkündung des Gesetzes, mithin am 29.12.2020, in Kraft.
Rz. 4b
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Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Wachstumschancengesetz vom 30.08.2023 sollen im Inland ansässige Unternehmer für ihre steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze ab dem 01.01.2025 zur Ausstellung einer eRechnung verpflichtet werden, sofern diese Umsätze an andere im Inland ansässige Unternehmer für deren Unternehmen erbrachten werden. Umsätze an Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten und an Endverbraucher sollen von dieser Verpflichtung nicht betroffen sein. Die Vorschrift des § 14b UStG soll aufgrund des Gesetzesvorhabens geringfügige redaktionelle Folgeänderungen erfahren. Lediglich in Satz 2 des § 14b Abs. 1 UStG sollen die Wörter "§ 14 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter "§ 14 Absatz 3 Satz 1" und in Satz 5 die Angabe "§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter "§ 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3" ersetzt werden. Zur elektronischen Rechnung und zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Wachstumschancengesetz vom 30.08.2023 vgl. die Kommentierung zu § 14 Rz. 74a ff.
1.3 Geltungsbereich
1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 5
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§ 14b UStG regelt die Aufbewahrung von Rechnungen.
1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 6
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§ 14b UStG sieht hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs keine Beschränkungen vor und gilt daher zunächst für alle Unternehmer i. S. d. § 2 UStG. Eine besondere Einschränkung hinsichtlich des betroffenen Unternehmers enthält die Norm nicht. Betroffen sind daher grundsätzlich auch Kleinunternehmer (vgl. Korn in Bunjes, § 14b UStG Rz. 3). Daneben erweitert die Vorschrift die Aufbewahrungspflicht nach § 14b Abs. 1 S. 5 UStG auch auf Nichtunternehmer.
1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 14b UStG wurde durch Art. 4 Nr. 16 StÄndG 2003 vom 15.12.2003 (BGB...