1.1 Übersicht über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 14c UStG wurde durch Art. 5 Nr. 18 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003; Gesetz vom 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645) in das UStG neu eingefügt. Die Vorschrift trat nach Art. 25 Abs. 4 StÄndG 2003 am 01.01.2004 in Kraft und stellt einen Ausfluss aus der Übernahme der RL 2001/115/EG vom 20.12.2001 (Rechnungsrichtlinie/ABl. EG 2002 Nr. L 15, 24) und der Rechtsprechung des EuGH (EuGH vom 19.09.2000, Rs. C-454/98, Schmeink & Cofreth und Strobel, DStRE 2001, 1166) in die nationalen Rechtsvorschriften dar. Ziel der Richtlinie ist die Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungsstellung. Inhaltlich ersetzt § 14c UStG die zuvor in § 14 Abs. 2 und 3 UStG a. F. enthaltenen Regelungen bezüglich des unrichtigen und des unberechtigten Steuerausweises. Dementsprechend sind die zuvor in § 14 Abs. 2 UStG a. F. enthaltenen Regelungen für den Fall des unrichtigen Steuerausweises nunmehr in § 14c Abs. 1 UStG enthalten; die Regelungen für den Fall des unberechtigten Steuerausweises nach § 14 Abs. 3 UStG a. F. in § 14c Abs. 2 UStG. In Die Steuerentstehung in Fällen des § 14c Abs. 1 UStG ist bis zum 05.11.2015 in § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG geregelt; die Steuerentstehung in Fällen des § 14c Abs. 2 UStG bis zum 05.11.2015 in § 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG. Ab dem 06.11.2015 regelt § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG die Steuerentstehung für § 14c UStG einheitlich im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung (Änderung durch Art. 11 Nr. 1 StÄndG 2015, Gesetz vom 02.11.2015, BGBl I 2015, 1834). Die Steuerschuldnerschaft in Fällen des § 14c Abs. 1 UStG ist in § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG geregelt (= der Unternehmer), die Steuerschuldnerschaft in Fällen des § 14c Abs. 2 UStG ergibt sich aus § 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG (= der Aussteller der Rechnung).
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Inhaltlich ersetzt § 14c UStG die früher in § 14 Abs. 2 und 3 UStG a. F. enthaltenen Regelungen bezüglich des unrichtigen und des unberechtigten Steuerausweises. Die zuvor in § 14 Abs. 2 UStG a. F. enthaltenen Regelungen für den Fall des unrichtigen Steuerausweises sind in § 14c Abs. 1 UStG eingegangen, die Regelungen für den Fall des unberechtigten Steuerausweises nach § 14 Abs. 3 UStG a. F. in § 14c Abs. 2 UStG.
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 14c Abs. 1 S. 1 und 2 UStG entsprechen dem Wortlaut nach im Wesentlichen dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 UStG a. F. In das Gesetz aufgenommen wurde lediglich die Bezeichnung "Unrichtiger Steuerausweis", die sich im Fachschrifttum bereits als Begriff eingebürgert hatte. Inhaltlich ergeben sich gegenüber § 14 Abs. 2 UStG a. F. keine Änderungen (vgl. Gesetzesbegründung – BT-Drucks. 15/1562 vom 23.09.2003, 42). Neu ist die Regelung des § 14c Abs. 1 S. 3 UStG, wonach in Fällen des § 1 Abs. 1a UStG (Geschäftsveräußerung im Ganzen) und in Fällen der Rückgängigmachung einer Option nach § 9 UStG die S. 3 bis 5 des § 14c Abs. 2 UStG entsprechend gelten, was eine Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens voraussetzt.
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 14c Abs. 2 S. 1 und 2 UStG entsprechen dem Wortlaut des bisherigen § 14 Abs. 3 UStG a. F. In das Gesetz aufgenommen wurde lediglich die Bezeichnung "Unberechtigter Steuerausweis", die sich im Fachschrifttum bereits als Begriff eingebürgert hatte. Inhaltliche Änderungen bezüglich des Anwendungsbereichs gegenüber § 14 Abs. 3 UStG a. F. haben sich nicht ergeben. Neu hinzugekommen sind die S. 3 bis 5 der Vorschrift, die die Möglichkeit der Berichtigung des unberechtigten Steuerausweises erstmals gesetzlich regeln.
1.3 Geltungsbereich
1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 14c UStG regelt die Fälle des Falschausweises von USt in einer Rechnung. Die Vorschrift findet auch bei Gutschriften Anwendung.
1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 14c Abs. 1 UStG sieht hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs keine Beschränkungen vor und gilt daher zunächst für alle Unternehmer i. S. d. § 2 UStG. Einschränkungen ergeben sich jedoch aus anderen Vorschriften des UStG (vgl. § 19 Abs. 1 S. 4 UStG für Kleinunternehmer, Abschn. 14c.2. Abs. 1 S. 2 UStAE, § 25a i. V. m. § 14a Abs. 6 UStG für die Differenzbesteuerung, Abschn. 25a.1. Abs. 16 S. 2 UStAE).
Rz. 7
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§ 14c Abs. 2 UStG gilt für alle Personen (Unternehmer und Nichtunternehmer), die die normierten Tatbestände erfüllen.
1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 8
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Die Vorschrift wurde durch Art. 4 Nr. 17 StÄndG 2003 (Gesetz vom 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645) m. W. v. 01.01.2004 (Art. 17 Abs. 4 StÄndG 2003) neu in das UStG eingefügt. Seither blieb die Norm inhaltlich unverändert.
1.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 9
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§ 14c UStG n. F. beruht auf den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Art. 21 Abs. 1 Buchst. d, Art. 22 Abs. 3 und Abs. 9 der 6. EG-RL (Art. 203, Art. 217 ff. MwStSystRL) sowie auf der RL 2001/115/EG des Rates vom 20.12.2001 (Rechnungsrichtlinie/ABl. EG 2002 Nr. L 15, 24). Zur Auslegung des Art. 21 Abs. 1 Nr. 1 der 6. EG-RL vgl. EuGH vom 18.06.2009...