Dipl.-Finanzwirt (FH) Josef Heß
1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 16 UStG enthält Regelungen zur Steuerberechnung (u. a. zur Besteuerung nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten), zum Besteuerungszeitraum sowie zur Einzelbesteuerung (Beförderungs- und Fahrzeugeinzelbesteuerung).
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift bringt den Grundsatz der Einheit des Unternehmens zum Ausdruck, nach dem die in allen Betrieben eines Unternehmers ausgeführten Umsätze zusammenzurechnen sind.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 3
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§ 16 UStG hat sich aus § 11 UStG 1951 entwickelt. Schon damals war der maßgebliche Zeitraum, für den die USt zu berechnen und zu erklären war, das Kj. In der Folgezeit wurde die Vorschrift zunächst mehrfach geändert und ergänzt, um in der jetzigen Fassung seit dem 01.01.1980 nahezu unverändert zu gelten (vgl. Rz. 6; ausführlich zur Historie Bülow in V/S, § 16 Rn. 4 ff.).
1.3 Geltungsbereich
1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 4
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Die Vorschrift regelt die Grundsätze der Steuerberechnung (u. a. Besteuerung nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten), den Besteuerungszeitraum sowie die Sonderfälle der Einzelbesteuerung (Beförderungs- und Fahrzeugeinzelbesteuerung).
1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 5
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§ 16 UStG sieht hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs keine Besonderheiten oder Beschränkungen vor und gilt daher grundsätzlich für alle Unternehmer i. S. d. § 2 UStG. Für den i. g. Erwerb neuer Fahrzeuge (vgl. § 1b UStG) regelt § 16 Abs. 5a UStG den Sonderfall der Besteuerung von Nichtunternehmern (Fahrzeugeinzelbesteuerung).
1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 16 UStG war seit dem 01.01.1980 zunächst jahrelang nahezu unverändert geblieben. Mit Wirkung zum 01.07.2003 sind jedoch durch das StVergAbG mit dem Ziel der Neuregelung der USt-Besteuerung elektronischer Dienstleistungen (vgl. Kommentierung zu § 3a Abs. 4 Nr. 14 i. V. m. Abs. 5 UStG) in § 16 der neue Abs. 1a eingefügt, Abs. 4 redaktionell verändert und in Abs. 6 die Sätze 4 und 5 eingefügt worden (ausführlich hierzu Weimann, UVR 2003, 314). Mit dem StÄndG 2003 wurde § 16 Abs. 1 S. 4 UStG m. W. z. 01.01.2004 redaktionell überarbeitet und die Angabe "§ 14 Abs. 2 und 3" durch die Angabe "§ 14c" ersetzt. Außerdem wurde durch das Gesetz zur Umsetzung von EU-RL in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) die Vorschrift des § 16 Abs. 1 S. 4 UStG mit Wirkung ab 16.12.2004 redaktionell angepasst. Ferner ist durch das JStG 2009 vom 19.12.2008 in § 16 Abs. 1a S. 2 mit Wirkung ab 01.01.2010 die Angabe "§ 3a Abs. 3a" durch "§ 3a Abs. 5" ersetzt worden.
1.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 7
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§ 16 Abs. 1 bis 4 UStG sind nicht unmittelbar durch die 6. EG-RL gedeckt, widersprechen der RL aber auch nicht, da diese zur Steuerberechnung an sich keine speziellen Vorgaben beinhaltet. Abs. 5 beruht auf Art. 27, Abs. 5a auf Art. 22 Abs. 11 und Abs. 6 auf Art. 11 Teil C Abs. 2 i. V. m. Art. 27 der 6. EG-RL (Bülow in V/S, § 16 Rn. 3).