Dipl.-Finanzwirt (FH) Josef Heß
1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 18 UStG gestaltet das Besteuerungsverfahren für die USt als (Vor-)Anmeldungsverfahren. Das Verfahren besitzt damit im Hinblick auf die Festsetzung und Erhebung der Jahressteuer vorläufigen Charakter. Es beruht auf dem Prinzip der "Selbstveranlagung"; d. h. Berechnung, Erklärung und Abführung der USt erfolgen durch den Unternehmer selbst, während das FA das Verfahren überwacht und nur in bestimmten Fällen eingreift.
Rz. 2
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Die Vorschrift regelt die Abgabe der USt-Voranmeldungen und der USt-Jahreserklärungen sowie die Entrichtung fälliger Steuerbeträge, und zwar sowohl für den Regelfall als auch für die Sonderfälle
- Beförderungseinzelbesteuerung,
- Einortsbesteuerung der Anbieter elektronischer Dienstleistungen,
- Fahrzeugeinzelbesteuerung,
- Vergütungsverfahren.
Rz. 3
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Außerdem begründet § 18 UStG Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten der Zulassungsbehörden im Fall der Zulassung neuer Land- und Luftfahrzeuge (i. g. Erwerb neuer Fahrzeuge, § 1b UStG).
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 4
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§ 18 wurde zuletzt insbesondere für die Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges, die Abschaffung des Abzugsverfahrens sowie die Besteuerung elektronischer Dienstleistungen und grenzüberschreitender Personenbeförderung umfangreich geändert (vgl. Rz. 8 ff.). Durch Art. 5 Nr. 22 Buchst. e des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003) vom 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645, BStBl I 2003, 710) wurde § 18 Abs. 12 UStG m. W. v. 01.01.2005 neu aufgenommen. Durch Art. 5 Nr. 15 EURLUmsG wurde § 18 Abs. 12 S. 1 UStG m. W. v. 01.01.2005 neu gefasst. Redaktionelle Änderungen in Abs. 4c (Ersetzung von "Bundesamt der Finanzen" durch "Bundeszentralamt für Steuern") erfolgten durch das Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters (anzuwenden seit 01.01.2006). Durch das JStG 2009 vom 19.12.2008 (anzuwenden ab 01.01.2010) erfolgten einige redaktionelle Anpassungen, v. a. aber wurde § 18 Abs. 9 UStG neu gefasst.
Rz. 5
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Durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008 (anzuwenden ab 01.01.2010) wurde § 18 Abs. 9 UStG und durch Art. 4 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.2010 (JStG 2010, BGBl I 2010, 1768) wurden § 18 Abs. 3 (elektronische Steueranmeldung) und Abs. 10 UStG (u. a. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen durch das FA) neu gefasst.
1.3 Geltungsbereich
1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 6
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Die Vorschrift regelt die Abgabe der USt-Voranmeldungen und -Jahreserklärungen sowie die Entrichtung fälliger Steuerbeträge und begründet Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten der Zulassungsbehörden im Fall der Zulassung neuer Land- und Luftfahrzeuge (vgl. Rz. 3).
1.3.2 Persönlicher Geltungsreich
Rz. 7
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Die Vorschrift wendet sich vorrangig an Unternehmer (vgl. § 18 Abs. 1 S. 1 UStG), im Ausnahmefall aber auch an Nichtunternehmer (vgl. § 18 Abs. 4a und 4b UStG).
1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 8
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§ 18 UStG gilt im Wesentlichen seit 1980 unverändert (ausführlich Kraeusel in R/K/L, § 18 Rn. 1 ff.).
Rz. 9
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Seit dem 01.01.2002 verpflichtet § 18 Abs. 2 S. 4 UStG Unternehmensgründer zur Abgabe monatlicher USt-Voranmeldungen. Die Gesetzesänderung gehört zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges, die das StVBG vom 19.12.2001 (BGBl I 2001, 3922) zum 01.01.2002 in das UStG eingefügt hat, und soll erreichen, dass die Finanzämter zeitnäher Informationen über Unternehmer erhalten, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen.
Rz. 10
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Ebenfalls zum 01.01.2002 hat das StÄndG 2001 (BGBl I 2001, 3794) das bisherige Abzugsverfahren durch die Steuerschuld des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) ersetzt; dies führte zur Aufhebung des früheren § 18 Abs. 8 UStG.
Rz. 11
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Zum 01.07.2003 ist mit dem StVergAbG (BStBl I 2003, 321) im Zuge der Neuregelung der Umsatzbesteuerung elektronischer Dienstleistungen für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet als Steuerschuldner ausschließlich sonstige Leistungen auf elektronischem Weg an in der EU ansässige Nichtunternehmer erbringen, ein neues Vereinfachungs-Wahlrecht (§ 18 Abs. 4c und 4d UStG) eingeführt worden.
1.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 12
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§ 18 UStG setzt die Vorgaben der MwStSystRL (6. EG-RL) um (ausführlich hierzu Kraeusel in R/K/L, § 18 Rn. 175 ff.).
Rz. 13
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Die in § 18 Abs. 3 UStG (i. d. F. von Art. 4 des JStG 2010) vorgeschriebene Abgabe der Steuererklärung (nicht mehr auf amtlichem Vordruck, sondern) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung ist für nach dem 31.12.2010 endende Besteuerungszeiträume obligatorisch (vgl. § 27 Abs. 17 UStG).