Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 18a UStG wurde 2010 m. W. z. 01.01.2010 und zum 01.07.2010 zweimal geändert. Nachstehende Kommentierung beleuchtet den Zeitraum ab 01.07.2010. Bezüglich der Rechtslage der Zeiträume vor 2010 und dem ersten Halbjahr 2010 vgl. Rz. 5 und vgl. Rz. 6.
1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 2
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Die Zusammenfassende Meldung (ZM) ist ein wesentlicher Bestandteil der durch den Wegfall der Grenzkontrollen an den EG-Binnengrenzen zum 01.01.1993 eingeführten i. g. Kontrolle der Warenbewegungen.
Rz. 3
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Durch das Kontrollsystem soll die Besteuerung der i. g. Erwerbe im Bestimmungsland sichergestellt und ein Abgleich zwischen den i. g. Lieferungen und den i. g. Erwerben innerhalb eines gewissen Berichtszeitraumes hergestellt werden. Seit 2010 umfasst sie auch bestimmte Bereiche sonstiger Leistungen innerhalb der EU.
Rz. 4
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Die Besonderheit der ZM besteht darin, dass sie außerhalb des Voranmeldungsverfahrens angesiedelt ist und nicht an das für die USt zuständige FA, sondern an das Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) auf elektronischem Weg zu übermitteln.
1.2 Rechtsentwicklung
1.2.1 Zeitraum 01.01.1993 bis 31.12.2009
Rz. 5
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Die Vorschrift wurde i. R. d. Einführung der Regelungen zum Binnenmarkt zum 01.01.1993 in das UStG eingefügt. Seitdem dient sie der Überwachung des i. g. Warenverkehrs und hat die fortgefallenen Grenzkontrollen durch den Zoll ersetzt. Wesentliche Änderungen ergaben sich aus dem Wegfall der sog. Lohnveredelung als i. g. Lieferung, zum 01.01.1997, die Einführung des i. g. Dreiecksgeschäfts (§ 25b UStG) und die Einführung des Fiskalvertreters (§§ 22a–e UStG). Seit 01.01.2007 ist die ZM auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdatenübermittlungsverordnung (StDÜV) zu übermitteln. Wegen weiterer Einzelheiten zu Rechtsfragen, Erklärungs- und Meldepflichten vgl. die Vorauflage.
1.2.2 Zeitraum 01.01.2010 bis 30.06.2010
Rz. 6
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Zum 01.01.2010 fand eine Erweiterung des Anwendungsbereichs statt. Seither ist auch für sonstige Leistungen, für die sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet befindet und die zudem dort steuerpflichtig gegenüber einem anderen Unternehmer (sog. B2B-Umsatz) ausgeführt werden, eine ZM zu übermitteln. Bezüglich der Einzelheiten zu dieser Neuregelung wird auf die nachstehende Kommentierung verwiesen. Zu Fragen, die die Bestimmung des Leistungsorts für sonstige Leistungen betreffen, vgl. die Kommentierung zu §§ 3a ff. Die für den kurzen Zeitraum geltende Regelung führte zwar ein neues Tatbestandsmerkmal ein, beließ es jedoch bezüglich der Meldezeiträume und Abgabefristen bei den bis zum 31.12.2009 geltenden Regelungen, sodass insoweit auf die Vorkommentierung verwiesen wird. Anpassungen an die Vorgaben der MwStSystRL machten eine Änderung der Melde- und Abgabefristen für die ZM notwendig, die – unverständlicherweise – zum 01.01.2010 unterblieben und erst in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren m. W. z. 01.07.2010 umgesetzt worden sind.
1.2.3 Zeitraum ab 01.07.2010
Rz. 7
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Zum 01.07.2010 fand eine weitere Änderung der Vorschrift statt, die zudem zu einer kompletten sprachlichen Neufassung geführt hat. Der veränderte Aufbau bedingte eine Neuzuordnung der Absätze, worauf zu achten ist, wenn die Regelung zitiert wird. Wesentlicher Inhalt der geänderten Regelung ist die Neuordnung sowohl des Meldezeitraums als auch der Abgabefrist. Die nachstehende Kommentierung folgt der neuen Systematik.
1.3 Geltungsbereich
1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 8
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Der Tatbestand einer meldepflichtigen i. g. Warenlieferung nach § 18a Abs. 1 UStG liegt vor bei:
- Ausführung einer i. g. Lieferung i. S. d. § 6a Abs. 1 UStG an Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Hiervon ausgenommen sind die Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-IdNr.;
- Verbringen von Gegenständen gem. § 3 Abs. 1a Nr. 1 i. V. m. § 6a Abs. 2 Nr. 1 UStG von einem inländischen Unternehmensteil in einen im übrigen Gemeinschaftsgebiet gelegenen Unternehmensteil desselben Unternehmers;
- Beförderung oder Versendung in ein Konsignationslager in einem anderen Mitgliedstaat nach § 6b Abs. 1 oder 4 UStG oder ein Erwerberwechsel nach § 6b Abs. 5 UStG;
- Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 UStG i. R. v. i. g. Dreiecksgeschäften.
Rz. 9
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Der Tatbestand einer meldepflichtigen sonstigen Leistung nach § 18a Abs. 2 UStG liegt vor, wenn sich deren Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet befindet, die Leistung dort steuerpflichtig ist und der im anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger dort die Steuer schuldet.
1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 10
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Zur Abgabe einer ZM sind diejenigen Unternehmer verpflichtet, die vom sachlichen Geltungsbereich (vgl. Rz. 8) betroffen sind.
Rz. 11
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Als Unternehmer i. S. d. Vorschrift gelten Unternehmer i. S. d. § 2 UStG, Organgesellschaften einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft, weil diese eine eigene USt-IdNr. besitzen...