1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit dieser Vorschrift soll sichergestellt werden, dass die Angaben über i. g. Lieferungen und bestimmte sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG in den USt-Voranmeldungen bzw. USt-Erklärungen (an das zuständige FA) mit den Angaben übereinstimmen, die in den Zusammenfassenden Meldungen (ZM) an das BZSt zu machen sind, um einen Abgleich der Daten zu ermöglichen. Die Vorschrift ergänzt somit § 18 UStG wie § 18a UStG gleichermaßen.
Dem Abgleich der Daten dienen auch die Angaben über die Lieferungen nach § 25b Abs. 2 UStG. Es handelt sich dabei um Lieferungen des mittleren Unternehmers (Zwischenhändlers) im Rahmen eines i. g. Dreiecksgeschäfts nach § 25b UStG. Die Umsatzsteuer für die unbewegte Lieferung des Zwischenhändlers wird hier vom letzten Abnehmer geschuldet.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 2
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Die Vorschrift wurde i. R. d. Einführung der Regelungen zum Binnenmarkt zum 01.01.1993 in das UStG eingefügt. Wesentliche Änderungen ergaben sich aus dem Wegfall der sog. Lohnveredelung als i. g. Lieferung, zum 01.01.1997 die Einführung des i. g. Dreiecksgeschäfts (§ 25b UStG) und die Einführung des Fiskalvertreters (§§ 22a–e UStG). Mit Änderung zu 01.01.2010 wurde die Vorschrift um den Aspekt der meldepflichtigen sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG ergänzt (vgl. die Kommentierung zu § 18a). Eine "unsaubere" Gesetzgebungsarbeit machte eine weitere Ergänzung der Vorschrift notwendig, die m. W. z. 01.07.2010 in Kraft getreten ist und im Wesentlichen den Erklärungszeitpunkt nach § 18b S. 2 und 3 UStG geändert und an EU-Recht angepasst hat. Ausführlich dazu vgl. die Kommentierung zu § 18a.
1.3 Geltungsbereich
1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 3
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Der Tatbestand einer meldepflichtigen i. g. Warenlieferung liegt vor bei:
- Ausführung einer i. g. Lieferung i. S. d. § 6a Abs. 1 UStG an Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet; hiervon ausgenommen sind die Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-IdNr.;
- Verbringen von Gegenständen gem. § 3 Abs. 1a Nr. 1 i. V. m. § 6a Abs. 2 Nr. 1 UStG von einem inländischen Unternehmensteil in einen im übrigen Gemeinschaftsgebiet gelegenen Unternehmensteil desselben Unternehmers;
- Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 UStG i. R. v. i. g. Dreiecksgeschäften.
Rz. 4
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Der Tatbestand einer meldepflichtigen sonstigen Leistung liegt vor, wenn der Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt und für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, ausgeführt hat.
1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 5
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Zu beachten ist die Vorschrift von den Unternehmern, die vom sachlichen Geltungsbereich (vgl. Rz. 3) betroffen sind.
1.4 Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 6
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Die Vorschrift hängt eng zusammen mit § 18a UStG (ZM). Daneben sind grundsätzlich nahezu sämtliche Vorschriften zum i. g. Warenverkehr zu nennen. Hervorzuheben ist die Verknüpfung mit § 6a UStG (i. g. Lieferungen). Seit 2010 sind auch die Ausführungen zu § 3a Abs. 2 UStG zu beachten. Dass es für die bei steuerfreien i. g. Lieferungen bzw. bei den im Gesetz genannten nichtsteuerbaren sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG zu machenden Angaben überhaupt einer Regelung bedarf, ist dem i. g. Kontrollverfahren geschuldet. Das Kontrollverfahren gleicht die Angaben aus der an das BZSt übermittelnden ZM (vgl. dazu § 18a UStG) mit den Angaben im Voranmeldungsverfahren ab, weshalb die von § 18b UStG geforderten Angaben dafür unerlässlich sind.