1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Rechtsnorm regelt den Verzicht des deutschen Staates auf die Steuererhebung von kleinen Unternehmern, die gewisse Umsatzgrenzen nicht überschreiten. Diese Unternehmer sind zwar an sich Steuerpflichtige, werden mit ihren Umsätzen aber aus Vereinfachungsgründen nicht der USt unterworfen. Im Gegenzug erhalten sie auch keinen Vorsteuerabzug. Diese Vereinfachungsregelung für Kleinunternehmer gilt nur für inländische, nicht für ausländische Unternehmer (§ 19 Abs. 1 S. 1 UStG).
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In der Rechtsnorm ist auch dargelegt, wie und in welchem zeitlichen Rahmen ein Unternehmer auf die Kleinunternehmerschaft verzichten kann, wenn er beispielsweise aus Gründen des Vorsteuerabzugs freiwillig die Regelbesteuerung in Anspruch nehmen will.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Kleinunternehmerregelung war von Anfang an im UStG 1966 enthalten. Sinn und Zweck war und ist, kleine Unternehmen von den Formalien des Allphasen-Netto-Mehrwertsteuersystems und den damit verbundenen Melde- und Aufzeichnungspflichten zu entlasten.
In den letzten Jahren erfuhr die Rechtsnorm folgende Änderungen:
- Mit Wirkung vom 01.01.2004 wurde § 19 Abs. 1 S. 3 UStG durch das StÄndG 2003 vom 15.12.2003 (BStBl I 2003, 710)neu gefasst. Durch die zusätzliche Aufnahme des § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG stellt die Neufassung klar, dass die vom Auslagerer oder Lagerhalter geschuldete Steuer nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällt; außerdem wird aufgrund der Regelung zum unberechtigten Steuerausweis in § 14c Abs. 2 UStG das Zitat redaktionell angepasst. Ebenfalls redaktionell angepasst wurden die Zitate in § 19 Abs. 1 S. 4 UStG aufgrund der Neuregelung der §§ 14, 14a UStG (Gesetzesbegründung, BR-Drucks. 630/03 vom 05.09.2003).
- Eine weitere Änderung erfuhr § 19 UStG m. W. v. 01.07.2010 durch Art. 6 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 08.04.2010 (BGBl I 2010, 386). Geändert wurde der Verweis in Abs. 1 S. 3 von § 13b Abs. 2 zu § 13b Abs. 5 aus redaktionellen Gründen.
- Mit Wirkung vom 01.01.2020 führten gleich zwei neue Gesetze zu Änderungen des § 19 UStG. In Art. 7 des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes wurde die Umsatzgrenze für das vorangegangene Kj. von 17.500 EUR auf 22.000 EUR angehoben. Zeitgleich wurde durch Art. 12 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften die Angabe "Nr. 11 bis 28" in § 19 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UStG durch "Nummer 11 bis 29" ersetzt.
1.3 Geltungsbereich
1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Kleinunternehmerregelung gilt für alle Unternehmer, welche die einschlägigen Umsatzgrenzen nicht überschreiten und ihren Sitz im Inland haben (§ 19 Abs. 1 S. 1 UStG).
1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In den Genuss der Kleinunternehmerregelung können aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben bislang nur inländische Unternehmer kommen. Darüber hinaus gibt es keine weiteren Einschränkungen. Kleinunternehmer können somit inländische natürliche oder juristische Personen sein.
Ab dem 01.01.2025 sieht die MwStSystRL eine Ausweitung der nationalen Kleinunternehmerregelungen der einzelnen EU-Staaten auch auf jeweils ausländische Unternehmer vor (Neufassung der Art. 282 ff.). Diese neuen Vorgaben wurden vom deutschen Gesetzgeber noch nicht in nationales Recht umgesetzt.
1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Rechtsnorm gilt mit Veränderungen seit dem 01.01.1967 und kann generell in der jeweiligen Fassung auf alle noch änderbaren Zeiträume angewandt werden (vgl. Rz. 3).
1.3.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die ursprüngliche gemeinschaftsrechtliche Grundlage waren die Art. 24 Abs. 1, Art. 28c Teil A Buchst. a und b und Art. 28 Abs. 1 der 6. EG-RL (bis einschließlich 2006). Unionsrechtliche Grundlagen ab 2007 sind in Art. 282 ff. der MwStSystRL zu finden.
§ 65 UStDV enthält spezielle Aufzeichnungspflichten für Kleinunternehmer.