1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG unterliegt "die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg der Umsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer)".
Rz. 2
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§ 21 UStG ist die zentrale Vorschrift für die EUSt. Sie bewirkt durch die generelle Anwendbarkeit der Vorschriften für Zölle und die Definition der EUSt als Verbrauchsteuer die technische Gleichschaltung mit den Zöllen, ohne dass sie aber dadurch ihre Einbindung in das Umsatzsteuersystem verlieren würde.
Rz. 3
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Die Vorschrift legt des Weiteren einige Vereinfachungen fest für den Fall, dass die EUSt als Vorsteuer abgezogen werden kann. Sie regelt ferner hinsichtlich der Abfertigungsplätze sowie der Erweiterung des Warenbegriffs zwei Besonderheiten.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 4
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Schon seit es die Umsatzsteuer gibt, wird auch die Einfuhr von Gegenständen dieser Steuer unterworfen. Die Besteuerung an der Grenze sollte die ausländische Ware im Inland so stellen, dass sie gleich oder ähnlich mit Steuern belastet ist wie im Inland erzeugte oder gehandelte Waren.
Rz. 5
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Bereits i. R. d. der Ausgleichsteuer seit 1951 wurde diese als Verbrauchsteuer charakterisiert und an die Zollvorschriften angebunden. Ab dem 01.01.1967 gab es das Mehrwertsteuersystem und damit zusammenhängend die dann sog. EUSt. Die einzig bedeutsame Umgestaltung erfolgte mit der Vollendung des Binnenmarktes und der Einführung des Zollkodex und seiner Durchführungsverordnung. In diesem Zusammenhang wurden das Zollgesetz (ZG) und die Allgemeine Zollordnung (AZO) aufgehoben, sodass auch § 21 UStG entsprechend angepasst werden musste. Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurden einige redaktionelle Änderungen vorgenommen, insbesondere die Anpassung an den geänderten Einfuhrbegriff, ferner wurde in § 21 Abs. 4 S. 5 UStG ein Halbsatz gestrichen.
1.3 Unionsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 6
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Die Rechtsnorm hat ihre Wurzeln in folgenden Passagen der MwStSystRL: Art. 15 Abs. 1, Art. 70–71, Art. 86 Buchst. a, Art. 211, Art. 260, Art. 274–277.
Rz. 7
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§ 21 UStG wird ergänzt insbesondere durch die §§ 5 (Steuerbefreiungen bei der Einfuhr) und 11 (Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr).
Rz. 8
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Als Kernvorschrift für die EUSt wird an verschiedenen Stellen auf sie Bezug genommen, z. B. in § 13 Abs. 2 UStG (Entstehung der Steuer) und § 13a Abs. 2 UStG (Steuerschuldner).
1.4 Geltungsbereich
1.4.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 9
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Die EUSt wird ausschließlich auf Gegenstände erhoben (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG), nicht hingegen auf sonstige Leistungen.
1.4.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 10
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Die Vorschrift gilt für den Schuldner der EUSt, dies kann auch ein Nicht-Unternehmer sein (vgl. Rz. 31 ff.).