1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Rechtsnorm regelt die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines Durchschnittssatzes zur Vorsteuerpauschalierung speziell für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Die Pauschalierung nach § 23a UStG gilt als Vollpauschalierung, weil neben der pauschalierten Vorsteuer keine weiteren, tatsächlich angefallenen Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden dürfen.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 2
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Die Rechtsnorm wurde durch Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung und Vereinfachung der Vereinsbesteuerung (Vereinsfördergesetz) eingefügt und ist zum 01.01.1990 in Kraft getreten. Zeitgleich wurde durch Art. 7 Vereinsfördergesetz § 66a in die UStDV aufgenommen (BStBl I 1989, 499). Durch diese Norm entfallen die Aufzeichnungspflichten hinsichtlich der Vorsteuerbeträge, soweit die betroffene Körperschaft die Vorsteuern nach § 23a UStG ermittelt.
Rz. 3
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Die Rechtsnorm wurde durch Art. 1 Nr. 26 des Gesetzes zur Anpassung des UStG und anderer Rechtsvorschriften an den EG-Binnenmarkt vom 25.08.1992 geändert (BStBl I 1992, 552). Die Ausnahmen hinsichtlich der Vorsteuerpauschalierung wurden darin um den i. g. Erwerb erweitert. Damit fallen der i. g. Erwerb und die Einfuhr aus der Pauschalierung heraus.
Rz. 4
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Eine weitere Änderung erfuhr die Regelung durch das Steuer-Euroglättungsgesetz (StEuglG). Die bisherige Umsatzgrenze von 60.000 DM wurde in 30.678 EUR umgewandelt. Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 (BGBl I 2007, 2332) wurde die Grenze von 30.678 EUR auf 35.000 EUR m. W. v. 01.01.2008 heraufgesetzt. Durch das JStG 2022 wurde die Umsatzgrenze m.W. ab 01.01.2023 auf 45.000 EUR angehoben.
1.3 Geltungsbereich
1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 5
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Die Regelung beinhaltet eine Pauschalierung für den Vorsteuerabzug aus Lieferungen und sonstigen Leistungen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Umsätze aus der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) und dem i. g. Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG).
1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 6
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Die Erleichterung des § 23a UStG können nur gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG in Anspruch nehmen. Bedingung ist jedoch, dass diese juristischen Personen nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen.
1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 7
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Die Rechtsnorm wurde zum 01.01.1990 einführt. Sie kann von den begünstigten Körperschaften bis heute angewandt werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. In ihrer heutigen Fassung ist die Rechtsnorm seit dem 01.01.2023 anwendbar.
1.3.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 8
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Die Vorschrift des § 23a UStG wurde auf der Basis der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe in Art. 281 der MwStSystRL umgesetzt. Mitgliedstaaten, in denen die Regelbesteuerung von kleinen Unternehmen wegen deren Tätigkeit oder Struktur Probleme bereitet, können unter von ihnen festgelegten Voraussetzungen und Beschränkungen nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses Pauschalregelungen schaffen, die jedoch im Ergebnis nicht zu einer Steuerermäßigung führen dürfen.
Rz. 9
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Die in § 66a UStDV geregelte Befreiung von Aufzeichnungsvorschriften für Anwender der Durchschnittssätze stellt eine Ausnahme von den allgemein gültigen Aufzeichnungsregeln des § 22 UStG dar.