1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Art. 306 ff. MwStSystRL sehen eine Sonderregelung für Reisebüros und -veranstalter vor. Deren Anwendungsbereich definiert Art. 306 MwStSystRL wie folgt:
(1) 1Die Mitgliedstaaten wenden auf Umsätze von Reisebüros die Mehrwertsteuer-Sonderregelung dieses Kapitels an, soweit die Reisebüros gegenüber dem Reisenden in eigenem Namen auftreten und zur Durchführung der Reise Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger in Anspruch nehmen.
2Diese Sonderregelung gilt nicht für Reisebüros, die lediglich als Vermittler handeln und auf die zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe c anzuwenden ist.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Reiseveranstalter als Reisebüro.
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In Deutschland setzt § 25 UStG die Sonderregelung um. Der Sinn der Regelung erschließt sich v. a. bei einem Blick in § 25 Abs. 1 Satz 4 UStG. Der Ort der Leistung bestimmt sich ausnahmslos nach § 3a Abs. 1 UStG (vgl. Abschn. 25.1. Abs. 7 UStAE) und ist damit dort, wo der Unternehmer sein Unternehmen oder eine aktive Betriebsstätte betreibt. Die Vorschrift leistet einen Beitrag zur Steuervereinfachung, indem sie vermeidet, dass Reisebüros in mehreren Mitgliedstaaten umsatzsteuerpflichtig werden (Weimann, AStW, iww.de/astw).
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 25 UStG gilt gem. § 25 Abs. 1 UStG für
- Unternehmer,
- die Reiseleistungen
- im eigenen Namen erbringen,
- soweit sie dabei Reisevorleistungen in Anspruch nehmen.
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bis zum 17.12.2019 kam die Regelung nicht zur Anwendung, wenn die Reiseleistungen für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt war (sog. B2B-Geschäfte). Diese Einschränkung war nach dem EuGH-Urteil vom 08.02.2018 (Rs. C-380/16, Kommission/Deutschland) nicht mit dem Unionsrecht vereinbar und daher zu streichen (vgl. Rz. 12 und Referentenentwurf vom 08.05.2019 für das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, zu Art. 7 Nr. 9 Buchst. a).
Rz. 5–9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Einstweilen frei.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 25 UStG wurde in Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. Rz. 9 ff.) neu in das UStG 1980 aufgenommen und hatte in den bisherigen Fassungen des UStG keinen Vorläufer (zur Entstehung der Vorschrift ausführlich Bülow, in V/S, § 25 Rz. 1 ff.).
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 25 Abs. 2 UStG wurde durch das Standortsicherungsgesetz vom 13.09.1993 (BStBl I 1993, 774) neu gefasst und gilt seit dem 01.11.1993.
Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) hat m. W. v. 18.12.2019 in § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG hinter den Worten "Reiseleistungen eines Unternehmers" die Worte "die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind," (= B2B-Geschäfte) gestrichen und so an die Rechtsprechung des EuGH (Rz. 4) angepasst.
Rz. 13
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Aufgrund des EuGH-Urteils (Rz. 4) aufgehoben wurde § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG: "3Der Unternehmer kann die Bemessungsgrundlage statt für jede einzelne Leistung entweder für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb des Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen ermitteln." Bei der Margenbesteuerung bildet die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nicht das Entgelt, sondern die Differenz aus dem Betrag, den der Leistungsempfänger entrichtet, und den Aufwendungen für die sog. Reisevorleistungen. Ein Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen. Um die Ermittlung der Bemessungsgrundlage vor allem bei Pauschalreisen zu vereinfachen, ließ § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG a. F. die Bildung einer Gesamtmarge zu. Diese Regelung war nach Auffassung des EuGH nicht mit dem Unionsrecht vereinbar und daher zu streichen (vgl. Referentenentwurf vom 08.05.2019 für das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, zu Art. 7 Nr. 9 Buchst. b).
Rz. 14
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zur zeitlichen Anwendung der Neuregelungen vgl. Referentenentwurf vom 08.05.2019 für das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, zu Art. 7 Nr. 10:
- Die Änderung des § 25 Abs. 3 UStG ist gem. § 27 Abs. 26 UStG erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 bewirkt wurden. Damit wird den Betroffenen genügend zeitlicher Vorlauf eingeräumt, ihre Buchführungssysteme sowie ihre betrieblichen Abläufe umzustellen.
- Für die Einbeziehung der B2B-Geschäfte in die bereits seit Jahren praktizierte Sonderregelung hielt der Gesetzgeber keine Übergangfrist für erforderlich.
Rz. 15
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu den Änderungen in den jeweiligen Zeitpunkten des Inkrafttretens der Neuerungen vgl. Grambeck (NWB 2021, 3133), Heim (GStB 2020, 123) und Hoss/Tauer (NWB 2023, 1954 u. 2159).
Rz. 16–19
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Einstweil...