1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das Steuerbereinigungsgesetz 1999 hat die bisherige Steuerbefreiung für Goldgeschäfte des § 4 Nr. 8 Buchst. k UStG aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen (hierzu ausführlich Langer in R/K/L, Rn. 9 ff.) aufgehoben und die Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold im extra eingeführten § 25c UStG ab dem 01.01.2000 vollkommen neu geregelt. Die 6. EG-RL sah ursprünglich keine dem deutschen Recht entsprechende Umsatzsteuerbefreiung vor; die EU-Kommission hatte daher die deutsche Regelung vor dem EuGH gerügt (Vellen, UR 1999, 185). Die Mitgliedstaaten einigten sich in der "Anlagegold-Richtlinie" darauf, die 6. EG-RL um einen neuen Art. 26b zu ergänzen, der die umsatzsteuerliche Behandlung von Umsätzen mit Anlagegold EG-einheitlich regelt. Diese Regelung setzt § 25c UStG in das deutsche Umsatzsteuerrecht um.
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Dabei hat der Gesetzgeber die Systematik des deutschen Umsatzsteuerrechts unbeachtet gelassen, indem er in § 25c UStG Regelungen über Steuerbefreiung, Option, Vorsteuerabzug und Aufzeichnungspflichten zusammengefasst hat (vgl. Rz. 4), statt sie in die dafür einschlägigen Normen des UStG einzugliedern. Derartige "Entgleisungen" des Gesetzgebers sind kein Einzelfall (vgl. § 27 Abs. 1a UStG). Das UStG wird dadurch auch für den kundigen Rechtsanwender in zunehmendem Maße schwieriger zu handhaben und für den Laien vollends undurchschaubar (Robisch, in Bunjes, § 25c Rn. 1). § 25c UStG gilt daher als "ein abschreckendes Beispiel für die Unfähigkeit der Mitgliedstaaten der EG, sich bei der Novellierung des harmonisierten Mehrwertsteuerrechts auf einfache und überschaubare Rechtssätze zu einigen" (Klenk in S/R, § 25c Rn. 1).
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 25c UStG wurde zum 01.01.2000 in das UStG eingefügt, um den damals neuen Vorgaben der 6. EG-RL zu entsprechen (vgl. Rz. 1 f.). Bis zum 31.12.1999 befreite § 4 Nr. 8 Buchst. k UStG Geschäfte mit Gold von der Umsatzsteuer. Die Steuerbefreiung schloss den Vorsteuerabzug grundsätzlich aus (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG), gab dem leistenden Unternehmer jedoch bei Umsätzen an Unternehmer die Möglichkeit der Option zur Umsatzsteuerpflicht (§ 9 Abs. 1 UStG; zur Rechtsentwicklung ausführlich Langer, UR 1999, 185, Rn. 1 ff., 5 ff.).
Rz. 3a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das "Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen – GeldwäscheRLUmsG –" vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1822) hat zu einer Änderung des § 25c Abs. 6 UStG geführt. Nach Art. 22 Abs. 1 GeldwäscheRLUmsG wurden die Wörter "mit Ausnahme der Identifizierungspflicht in Verdachtsfällen nach § 6 dieses Gesetzes" gestrichen. Die Änderung ist am 26.06.2017 in Kraft getreten (Art. 24 Abs. 1 GeldwäscheRLUmsG).
1.3 Geltungsbereich
1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift regelt die umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze mit Anlagegold, und zwar wie folgt:
- Abs. 1 befreit Umsätze mit Anlagegold und deren Vermittlung von der Umsatzsteuer;
- Abs. 2 definiert den Begriff des Anlagegoldes;
- Abs. 3 bietet die Option zur Steuerpflicht an;
- Abs. 4 und Abs. 5 regeln das Recht zum Vorsteuerabzug;
- Abs. 6 führt Identifizierungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ein.
1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 25c UStG sieht hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs keine Beschränkungen vor und gilt daher für alle Unternehmer i. S. d. § 2 UStG. Außerunternehmerische ("private") Goldgeschäfte bleiben daher von der Regelung unberührt.
Erbe B veräußert das Anlagegold des Erben an einen gewerblichen Aufkäufer.
1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 25c UStG ist zum 01.01.2000 in Kraft getreten und gilt für Sachverhalte, die nach dem 31.12.1999 verwirklicht werden (Art. 28 Abs. 1 StBereinG 1999).
1.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 25c UStG setzt Art. 344 f. MwStSystRL in das deutsche Umsatzsteuerrecht um und ist gemeinschaftsrechtskonform (vgl. Rz. 1 f.).
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift regelt für Anlagegoldgeschäfte die Steuerbefreiung, die Option, den Vorsteuerabzug und die Aufzeichnungspflichten und geht insoweit den §§ 4, 9, 15 und 22 UStG als die speziellere Vorschrift vor. Nach der EuGH-Entscheidung Eurodental (EuGH vom 07.12.2006, Rs. C-240/05, BFH/NV Beilage 2007, 204) stellt die FinVerw hierzu ausdrücklich klar (vgl. BMF vom 11.04.2011 und Abschn. 25c.1. Abs. 7 UStAE):