1.1 Überblick über die Vorschrift/Gesetzeszweck
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bislang diente die Ahndung der Verstöße gegen die in § 26a Abs. 1 UStG a. F. (§ 26a Abs. 2 UStG n. F.) genannten Mitwirkungspflichten eigens dazu, einen funktionierenden Binnenmarkt zu gewährleisten. Es sollte insbesondere gewährleistet werden, dass die Bundesrepublik Deutschland ihren Informationspflichten, die ihr gegenüber den Mitgliedstaaten zum Schutze des Steueraufkommens obliegen, nachkommen kann (RegE USt-Binnenmarktgesetz, BT-Drucks. 12/2463, Begründung zu Art. 1, Nr. 32). Die Gesetzesbegründung zur Einführung des § 26a Abs. 1 Nr. 1–3 UStG a. F. (§ 26a Abs. 2 Nr. 1–3 UStG n. F.) nennt als Zweck nunmehr auch die wirksame und effektive Bekämpfung der Schwarzarbeit (RegE Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung, BT-Drucks. 15/2573, Begründung zu Art. 12 Nr. 3 Abs. 1).
Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde m. W. v. 01.07.2020 der bisherige, ursprünglich in § 26b Abs. 1 UStG geregelte Bußgeldtatbestand (Schädigung des Umsatzsteueraufkommens) modifiziert als neuer Abs. 1 in den § 26a UStG integriert und um Verweise auf alle in §§ 18, 18i, 18j, 18k UStG neu aufgenommenen Entrichtungsgebote ergänzt. Dabei wird das bisherige Regelungsziel dem Grunde nach weiterverfolgt (RegE Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020), BT-Drucks. 503/20, Begründung zu Art. 10 Nr. 19 Buchst. a). Das Umsatzsteuersystem bedurfte aufgrund des festgestellten massiven Missbrauchs speziell in der Form der sog. Karussellgeschäfte eines besonderen Schutzes. Die Nichtentrichtung der Umsatzsteuer konnte nicht sanktionslos hingenommen werden (RegE Gesetz zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und anderen Steuern (StVBG), BT-Drucks. 14/7471, Begründung zu Art. 1 Nr. 6).
1.2 Geltungsbereich
1.2.1 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 2
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Täter einer Schädigung des Umsatzsteueraufkommens (§ 26a Abs. 1 UStG) können die Personen sein, die nach den §§ 18, 18i,18j und 18k UStG zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind. Das sind:
Täter der umsatzsteuerlichen Ordnungswidrigkeiten nach § 26a Abs. 2 UStG kann nur sein, wer die in den dort genannten Vorschriften normierten Pflichten zu erfüllen hat. Es handelt sich um ein besonderes persönliches Merkmal i. S. d. § 9 OWiG. In diesem Sinne ordnungswidrig handeln kann nach § 26a Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4–7 UStG zunächst jeder Unternehmer, aber über § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 9 OWiG auch andere vom Unternehmer eingesetzte Personen oder gesetzliche Vertreter und Beauftragte. § 26a Abs. 2 Nr. 3 UStG richtet sich hingegen aufgrund des Verweises auf § 14b Abs. 1 S. 5 UStG ausdrücklich an Nichtunternehmer bzw. Unternehmer, die Leistungen für ihren nichtunternehmerischen Bereich verwenden.
Betroffen ist jeder, der die Tatbestände vorsätzlich oder leichtfertig begeht. Dies betrifft nicht nur Täter/Mittäter, sondern auch Teilnehmer (Anstifter/Gehilfen); zwischen diesen Typen wird im Ordnungswidrigkeitenrecht abweichend vom Strafrecht (§§ 25ff. StGB) nicht unterschieden, sondern es gilt nach § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 14 Abs. 1 S. 1 OWiG der sog. Einheitstäterbegriff (Kemper in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG Komm., § 26b, Rn. 82).
1.2.2 Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 3
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Betroffen sind alle in § 26a Abs. 1 genannten Verletzungen verschiedener umsatzsteuerlicher Zahlungspflichten und die in § 26a Abs. 2 Nr. 1–7 UStG aufgezählten Verstöße gegen die dort genannten Mitwirkungspflichten.
1.2.3 Zeitlicher Anwendungsbereich
Rz. 4
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Durch das USt-Binnenmarktgesetz (BStBl I 1992, 552) wurde § 26a UStG mit Wirkung ab dem 01.01.1993 als Bußgeldvorschrift neu in das UStG aufgenommen. Änderungen erfolgten durch Art. 14 Nr. 11 Steuer-Euroglättungsgesetz (BGBl I 2000, 1790), Art. 18 Nr. 17 des StÄndG 2001 (BGBl I 2001, 3794), Art. 5 Nr. 33 Buchst. a und b StÄndG 2003 (BGBl 2003, 2645), Art. 12 Nr. 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (BGBl I 2004, 1842), Art. 5 Nr. 19 Buchst. a–c EURLUmsG (BGBl I 2004, 3310), Art. 7 Nr. 18 und Art. 39 Abs. 9 JStG 2009 (BStBl I 2009, 74), Art. 6 Nr. 13 und Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie Änderung steuerlicher Vorschriften (BGBl I 2010, 386) und durch Art. 7 Nr. 8 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266). Zuletzt wurde mit Wirkung ab 01.07.2021 § 26b UStG a. F., der die unterlassene, nicht rechtzeitige oder unvollständige Entrichtung einer Voraus...