1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 27 UStG beinhaltet Übergangsvorschriften und Begrenzungen hinsichtlich der Anwendung bestimmter Paragraphen des UStG. Dabei beinhaltet nur § 27 Abs. 1 UStG die in der Überschrift postulierte "allgemeine Übergangsvorschrift". § 27 Abs. 2 UStG enthält spezielle Anwendungsreglungen für die Optionsregelung des § 9 Abs. 2 UStG bei Grundstücken (vgl. Kap. 2.2). Die anderen Absätze regeln zeitliche Eingrenzungen einzelner Vorschriften des UStG.
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Auf diverse in § 27 UStG genannte Regelungen wird zudem an geeigneter Stelle in den Einzelkommentierungen der in § 27 UStG bezeichneten Vorschriften eingegangen.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 3
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Die Vorschrift des § 27 UStG unterliegt naturgemäß einem steten Wandel. Daher wird an dieser Stelle immer nur auf die letzten Neuerungen hingewiesen:
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wegen des Wegfalls des § 13d UStG zum 31.12.2007 war § 27 Abs. 7 S. 2 UStG zu streichen. Wegen der Änderung in § 15a Abs. 3 und 4 UStG war § 27 Abs. 12 UStG m. W. v. 01.01.2007 anzufügen (vgl. § 15a Kap. 1.2). Ab 2010 (Änderung durch JStG 2009) wird das bisherige Vergütungsverfahren (vgl. § 18 Abs. 9 UStG sowie dazugehörige Vorschriften der UStDV) EU-weit neu geregelt und als elektronisches Vergütungsverfahren ausgestaltet. Auf diesen zeitlichen Aspekt weist § 27 Abs. 14 UStG hin. Das JStG 2009 brachte auch Änderungen bei der Rechnungserstellung, nämlich den Wegfall der Pflicht, für Leistungen nach § 4 Nr. 8–27 UStG zwingend eine Rechnung erteilen zu müssen und den Wegfall der Verpflichtung bei Rechnungen i. R. d. elektronischen Datenaustauschs (EDI) eine papierene Sammelrechnung erteilen zu müssen – hier Geltung ab 01.01.2009. Das StEUVUmsG (gültig ab 15.04.2010, Inkrafttreten insoweit zum 01.07.2010) ergänzt § 27 Abs. 1 S. 2 UStG um den Zusatz "§ 13b Absatz 4 Satz 2". Die Änderungen in § 27 Abs. 15 UStG betreffen zum 01.01.2009 in Kraft getretene Vereinfachungen bei der Rechnungserstellung. Die in § 27 Abs. 16 UStG bezeichneten Paragraphen sind durch die Einschränkung ab dem 01.01.2011 der in § 15 Abs. 1b UStG postulierten Vorsteuerabzugsmöglichkeiten bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken betroffen. § 27 Abs. 17 UStG regelt die Anwendung der ab dem VZ 2010 abzugebenden Umsatzsteuer-Jahreserklärung auf elektronischem Wege. § 27 Abs. 18 UStG regelt mit Wirkung ab dem 01.07.2012 die Anforderungen, die an die sog. elektronische Rechnung gestellt werden, ausführl. Kommentierung zu § 14 UStG.
Rz. 4a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die vorerst letzte Änderung erfolgte mit dem Einfügen der Absätze 23–25 durch das "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338).