1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (kurz: USt-IdNr.) ist "das" zentrale Kontrollinstrument für die Umsatzbesteuerung des i. g. Waren- und Dienstleistungsverkehrs.
1.1.1 Bedeutung für Warenlieferungen
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ohne die USt-IdNr. wäre eine vereinbarungsgemäße Besteuerung des i. g. Handels nicht möglich. Derzeit gilt für die Umsatzbesteuerung grundsätzlich noch das Bestimmungslandprinzip. Die i. g. gelieferten Waren verbleiben im Ursprungsland umsatzsteuerfrei, sofern der Unternehmer nachweisen kann, dass diese Waren an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat gelangten (§§ 4 Nr. 1a, 6a UStG – i. g. Lieferung). Der Lieferant muss die USt-IdNr. des Kunden neben dem Abnehmer- bzw. Verbringensnachweis in seinen Unterlagen aufbewahren. Der Kunde hat in seinem Ansässigkeitsstaat die an ihn getätigte i. g. Lieferung als i. g. Erwerb der USt (Erwerbsteuer) zu unterwerfen (§ 1a UStG – i. g. Erwerb). Sofern der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er die geschuldete Erwerbsteuer als Vorsteuer geltend machen. Dieses System beinhaltet einen erheblichen Kontrollbedarf, um eine missbräuchliche Verwendung zu erschweren.
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Um i. Z. m. der Besteuerung des i. g. Erwerbs Steuerausfälle zu vermeiden, besteht ein besonderes i. g. Kontrollverfahren (BMF vom 27.10.1995, Az: IV C 9 – S 7420 – 186/95, UR 1995, 495 – MIAS; vgl. dazu Weimann/Eichmann, Umsatzsteuer-(Sonder-)prüfungen, Kap. 34).
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Dieses Verfahren ermöglicht innerhalb der EU einen Informationsaustausch über i. g. Warenbewegungen sowohl auf elektronischer als auch auf klassischer Ebene. Innerhalb dieses Kontrollsystems kommt der USt-IdNr. eine besondere Bedeutung zu. In Deutschland unterscheidet sich die USt-IdNr. von der Steuernummer; in anderen EG-Staaten sind Steuernummer und USt-IdNr. identisch.
1.1.2 Bedeutung für innergemeinschaftliche sonstige Leistungen
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch die Neuregelung der Dienstleistungen zum 01.01.2010 ("Mehrwertsteuer-Paket 2010") erlangt die USt-IdNr. Bedeutung für die neuen i. g. Dienstleistungen (vgl. § 3a Rz. 8).
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 27a UStG wurde als zentrale Vorschrift für die Kontrolle der Umsatzbesteuerung im Binnenmarkt (vgl. Rz. 1 ff.) zum 01.01.1993 in das UStG eingefügt.
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In der Folgezeit wurde die Befugnis des BfF/BZSt zur Be- und Verarbeitung bzw. Weitergabe der Daten ausgeweitet. Insbesondere ist seit dem 01.08.2002 die Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt zulässig (Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Energiestatistik und zur Änderung des Statistikregistergesetzes und des Umsatzsteuergesetzes vom 26.07.2002, BGBl I 2002, 2867). Nach der Neuregelung dürfen die von den Landesfinanzbehörden dem BfF/BZSt übermittelten, für die Erteilung der USt-IdNr. erforderlichen Angaben auch für Übermittlungen an das Statistische Bundesamt nach § 2a Statistikregistergesetz verarbeitet oder genutzt werden. Diese Ergänzung der Vorschrift hat außersteuerliche Gründe; durch sie sollen die Erkenntnisse über die Verhältnisse bei Organschaften vertieft werden (vgl. BT-Drucks. 14/9080, vgl. Bülow in V/S = Vorgängerkommentar zu S/W/R, 124. EL 2/2005, § 27a Rz. 3).
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In der Folgezeit wurde die Vorschrift noch mehrfach redaktionell geändert (vgl. im Einzelnen Kemper in S/W/R, § 27a Rz. 1 ff.). Erst die beiden jüngsten Änderungen der Vorschrift waren wieder materiell bedeutsam: Zum 01.01.2010 wurde § 27a Abs. 1 UStG rückwirkend neu gefasst durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 08.04.2010 (BGBl I 2010, 386). Die Änderungen waren erforderlich, da die Vorschriften des Mehrwertsteuerpakets (vgl. § 3a Rz. 8) für alle unternehmerischen Leistungseinkäufer gelten und damit die bisherigen Einschränkungen für bestimmte Unternehmergruppen durch § 27a Abs. 1 S. 2 UStG a. F. (vgl. Rz. 30 ff. und 34 f.) aufzuheben waren.
TIPP
Kleinunternehmer (§ 19 UStG), pauschalierende Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) sowie Unternehmer, die ausschließlich Vorsteuerausschlussumsätze (§ 15 Abs. 2 UStG) ausführen, erhielten bis zum 31.12.2009 nur dann eine USt-IdNr., wenn sie diese für i. g. Lieferungen oder i. g. Erwerbe benötigten. Seit dem 01.01.2010 benötigt auch diese Gruppe wegen der Erweiterung des MIAS (vgl. die Kommentierung zu § 18a) eine USt-IdNr. auch dann, wenn sie steuerpflichtige sonstige Leistungen i. S. v. § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, ausführt oder bezieht. Der Gesetzgeber hat die Ausnahmeregelung in § 27a Abs. 1 S. 2 UStG a. F. (vgl. Rz. 34) erfreulicherweise nicht verkompliziert, sondern abgeschafft; nunmehr erhalten alle Unternehmer auf Antrag eine USt-IdNr. (§ 27a Abs. 1 S. 1 UStG; vgl. Weber, UVR 2010, 139).
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zum 30.06.2013 brachte das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilfer...