Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 22e Abs. 1 UStG regelt die Untersagung der Fiskalvertretung für die nicht in § 3 Steuerberatungsgesetz genannten Personen, in erster Linie u. a. für die Spediteure und Lagerhalter, die als Fiskalvertreter tätig sind. Voraussetzung ist ein wiederholter Verstoß gegen die Pflichten oder sein ordnungswidriges Handeln nach § 26a UStG.
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für die in § 3 des Steuerberatungsgesetzes genannten Personen, u. a. Steuerberater, Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, gelten die außerhalb des Umsatzsteuerrechtes vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten im Falle eines Pflichtenverstoßes aus der Fiskalvertreter-Tätigkeit. Wegen der weitreichenden berufsrechtlichen Konsequenzen einer Untersagung für diese Personengruppen regelt § 22e Abs. 2 UStG, dass gegen die Untersagungsverfügung vorläufiger Rechtsschutz gem. § 361 Abs. 4 AO und § 69 Abs. 5 FGO möglich ist.
1.1 Verspätete oder Nichtabgabe der Zusammenfassenden Meldung
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine verspätete Abgabe der ZM durch den Fiskalvertreter kann mit einem Verspätungszuschlag geahndet werden. Es gilt die Vorschrift des § 18a Abs. 8 UStG entsprechend.
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Weigert sich der Fiskalvertreter, die Steuererklärung oder die ZM abzugeben, kann gegen ihn ein Zwangsgeld festgesetzt werden.
1.2 Ordnungswidriges Verhalten des Fiskalvertreters
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein ordnungswidriges Verhalten des Fiskalvertreters ist gegeben, wenn
- entgegen § 14a Abs. 1 S. 3 UStG das Doppel der Rechnung nicht aufbewahrt wird;
- die ZM nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben wird;
- die in § 18d S. 3 UStG bezeichneten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurden.
1.3 Untersagung der Fiskalvertretung
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Fiskalvertretung kann durch Untersagung durch die Finanzbehörden beendet werden. Dies ist der Fall, wenn
- der Fiskalvertreter gegen die ihm nach § 22b UStG auferlegten Pflichten verstößt oder entgegen § 14a Abs. 1 S. 3 UStG das Doppel der Rechnung nicht aufbewahrt wird;
- die ZM nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben wird;
- die in § 18d S. 3 UStG bezeichneten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurden.