Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuerbare Umsätze – also Umsätze, die grundsätzlich dem deutschen UStG unterliegen – führen faktisch nur dann zur Umsatzbesteuerung, wenn für sie keine Steuerbefreiung greift, wenn sie also auch umsatzsteuerpflichtig sind.
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerbefreiungen teilen sich auf in solche, die
- den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (echte Steuerbefreiungen),
- den Vorsteuerabzug ausschließen (unechte Steuerbefreiungen).
TIPP
Ein Umsatz, der zwar steuerfrei ist, kann kalkulatorisch USt enthalten, wenn dem betreffenden Unternehmer kraft Gesetzes der Vorsteuerabzug auf Eingangsumsätze verwehrt wird. Die Steuerbefreiung tritt in diesen Fällen materiell nur für die Wertschöpfung des befreiten Unternehmers ein (Heidner in Bunjes, § 4 Rz. 11).
Derart "unecht steuerfrei" sind z. B. die Umsätze der Humanmediziner (§ 4 Nr. 14 UStG). Der Arzt muss neben der steuerfreien eigentlichen Arztleistung auch die auf die Behandlung entfallenden Vorbezüge und anteilige Gemeinkosten (Einrichtung des Wartezimmers, Bürokosten etc.) berücksichtigen, die teilweise umsatzsteuerbelastet bezogen wurden.
1.1 Unechte Steuerbefreiungen
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die wichtigsten unechten Steuerbefreiungen betreffen:
- Finanzumsätze (§ 4 Nr. 8 UStG),
- Verkauf von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UStG),
- Versicherungsumsätze (§ 4 Nr. 10 UStG),
- Umsätze von Versicherungs- und Bausparkassenvertretern (§ 4 Nr. 11 UStG),
- Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 UStG),
- Leistungen von Wohnungseigentümergemeinschaften (§ 4 Nr. 13 UStG),
- Umsätze der Humanmedizin (§ 4 Nr. 14 UStG),
- Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, Träger der Sozialhilfe, sonstigen Stellen und Träger der Kriegsopferversorgung und -fürsorge (§ 4 Nr. 15 UStG),
- Umsätze, die mit dem Betrieb der Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheimen eng verbunden sind (§ 4 Nr. 16 UStG),
- Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch (§ 4 Nr. 17 Buchst. a UStG),
- Krankentransporte unter bestimmten Voraussetzungen (§ 4 Nr. 17 Buchst. b UStG),
- Blindenumsätze (§ 4 Nr. 19 UStG),
- Schul- und Bildungsumsätze (§ 4 Nr. 21 und 22 UStG),
- Beherbergung, Beköstigung an Personen bis zum 27. Lebensjahr für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke (§ 4 Nr. 23 UStG),
- bestimmte Leistungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 4 Nr. 25 UStG),
- ehrenamtliche Tätigkeiten für juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 4 Nr. 26 UStG).
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Aus § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG und der Negativabgrenzung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG ergibt sich, dass für die genannten Umsätze der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.
1.2 Echte Steuerbefreiungen
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die wichtigsten echten Steuerbefreiungen betreffen:
- Ausfuhrlieferungen (grenzüberschreitende Lieferungen in ein Land außerhalb der EG, §§ 4 Nr. 1 Buchst. a, 6 UStG),
- i. g. Lieferungen (grenzüberschreitende Lieferungen in ein anderes Land der EG, §§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a UStG),
- Transportleistungen in und aus Ländern außerhalb der EG (§ 4 Nr. 3 UStG),
- Leistungen, die der Steuerlagerregelung unterliegen (Einlagerungen, Lagerlieferungen, Folgeumsätze, § 4 Nr. 4a USt),
- Lieferungen vor Einfuhr (§ 4 Nr. 4b USt),
- Vermittlung von Ausfuhren und bestimmten damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen (§ 4 Nr. 5 UStG),
- Lieferungen für die Seeschifffahrt und Luftfahrt (§ 4 Nr. 2, § 8 UStG),
- Leistungen an NATO-Streitkräfte, an die im Gebiet eines anderen EG-Staats ansässigen diplomatischen Missionen und an die im Gebiet eines anderen EG-Staats ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen (z. B. Behörden der EG, § 4 Nr. 7 UStG),
- bestimmte Finanzumsätze (§ 4 Nr. 8 UStG).
Rz. 5a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
TIPP
Echt steuerfrei sind damit insbesondere Ausgangsumsätze "über die Grenze":
- i. g. Umsätze, damit das Bestimmungslandprinzip umgesetzt wird;
- Drittlandumsätze, damit Wettbewerbsneutralität zu erreichen.
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Aus § 15 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 UStG und der Negativabgrenzung in § 15 Abs. 3 UStG ergibt sich, dass für die genannten Umsätze der Vorsteuerabzug zulässig ist.