Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Falle der Inanspruchnahme eines Fiskalvertreters hat die Rechnung neben den in § 14a UStG erforderlichen Rechnungsangaben auch folgenden Angaben zu beinhalten:
- den Hinweis auf die Fiskalvertretung;
- den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters;
- die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 UStG erteilte USt-IdNr.
§ 22c UStG ersetzt also die Angaben nach §§ 14, 14a UStG nicht, sondern ergänzt sie.
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Diese zusätzlichen Angaben sind zur ordnungsgemäßen Durchführung des i. g. Kontrollverfahrens unverzichtbar und in § 22c UStG normiert. Rechnungsaussteller ist regelmäßig der vom Fiskalvertreter vertretende ausländische Unternehmer. § 31 UStDV ist entsprechend anwendbar. Ggf. hat der Fiskalvertreter den ausländischen Unternehmer von den zusätzlich erforderlichen Rechnungsangaben in Kenntnis zu setzen. Der Fiskalvertreter hat daneben darauf zu achten, dass ihm ein Doppel der Rechnung zukommt, die er zu seinen Geschäftsunterlagen zu nehmen hat.
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Es ist denkbar, dass die auf die Einfuhr oder den i. g. Erwerb nachfolgende i. g. Lieferung in einem "Verbringen gem. § 6a Abs. 2 UStG" besteht. In diesem Fall ist gem. Abschn. 14a.1 Abs. 3 S. 2 UStAE i. V. m. § 22c UStG ein Beleg (sog. Proforma-Rechnung) auszustellen. In diesem Beleg sind folgende Angaben zu machen:
- verbrachte Gegenstände;
- Bemessungsgrundlagen;
- USt-IdNr. des inländischen Unternehmensteils – in diesem Fall die USt-IdNr. des Fiskalvertreters;
- USt-IdNr. des im anderen Mitgliedstaat belegenen Unternehmensteils;
- ein Hinweis auf die Fiskalvertretung;
- Name und Anschrift des Fiskalvertreters.
Rz. 4
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Auch im Verbringensfall benötigt der Fiskalvertreter ein Rechnungsdoppel.
Rz. 5
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Eine Fiskalvertretung nach § 22a UStG kann sich nur dann ergeben, wenn der leistende Unternehmer nur steuerfreie Umsätze erbringt und keine Vorsteuern abziehen kann. Erstellt der leistende Unternehmer oder Fiskalvertreter eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, schuldet in beiden Fällen der Fiskalvertreter die Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG, da er die Pflichten des ausländischen Unternehmers als eigene zu erfüllen hat.
Rz. 6
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Müssen Angaben in einer Rechnung berichtigt oder ergänzt werden, kann das ebenfalls durch den ausländischen leistenden Unternehmer oder den Fiskalvertreter erfolgen.