Rz. 1

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 3f UStG wurde mit Wirkung vom 18.12.2019 aufgehoben (Art. 39 Abs. 1 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019, BStBl I 2019, 2451).

 

Rz. 2

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Bis zum 17.12.2019 lautete die Vorschrift wie folgt:

 

§ 3f

Ort der unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen (weggefallen)

1Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a werden an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 2Werden diese Leistungen von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als Ort der Leistungen.

 

Rz. 3

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Zur Kommentierung der bisherigen Rechtslage wird auf die Ausführungen in der Vorauflage (5. Auflage 2018) verwiesen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?