10.1 Registrierung und Vergabe der Identifikationsnummer (§§ 22d ff. dUStG)
Rz. 70
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Jeder ausländische Steuerpflichtige, der im Inland steuerpflichtige Umsätze ausführt, unterliegt der mehrwertsteuerlichen Registrierung. Dazu ist ein elektronischer Antrag beim Finanzamt Nova Gorica erforderlich. In der Folge erhält der Steuerpflichtige eine Steuernummer mit Präfix SI. Nach der Registrierung wird die Zuständigkeit des Finanzamtes nach dem Ort bestimmt, an dem der Steuerpflichtige den Großteil seiner Tätigkeiten ausführen wird.
Rz. 71
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Eine Ausnahme von der Mehrwertsteuer-Registrierung gilt für ausländische Steuerpflichtige, wenn sie nur Waren oder Dienstleistungen an Empfänger liefern, die in Slowenien für Mehrwertsteuer-Zwecke registriert und gesetzlich als Mehrwertsteuer-Zahler festgelegt sind (vgl. Rz. 54).
Rz. 72
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Für eine ausländische Person tätigt die feste Niederlassung in Slowenien die Mehrwertsteuer-Abrechnung. Ausländische Unternehmer, die in Slowenien steuerpflichtige Umsätze tätigen und keine feste Niederlassung haben, sind auch dazu verpflichtet, sich beim slowenischen Finanzamt registrieren zu lassen und monatliche Erklärungen abzugeben.
Rz. 73
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Folgende Unterlagen sind für die Registrierung erforderlich: Persönliche Angaben über den gesetzlichen Vertreter, Firmenbuchauszug, soweit vorhanden, Bestätigung des ausländischen Finanzamtes über die Erfassung als Unternehmer, Bankkonto der ausländischen Gesellschaft, Nachweis über die beabsichtigte Erbringung einer steuerpflichtigen Tätigkeit in Slowenien (z. B. Vertrag). Es erfolgt eine Eintragung des Vertreters und des Unternehmers in das Steuerregister und Eintragung des Unternehmers in das Mehrwertsteuerregister.
Rz. 74
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Es gibt keine rückwirkende Registrierung in Slowenien. Zur Vermeidung des Verlustes des Vorsteuerabzugs ist eine Registrierung vor Beginn der Ausführung der Umsätze in Slowenien erforderlich. Im Falle von allgemeinen B2B-Leistungen, bei denen die Steuerschuld auf den slowenischen Empfänger übergeht, brauchen sich ausländische Steuerpflichtige nicht in Slowenien registrieren zu lassen.
Rz. 75
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Wenn der EU-Unternehmer das sog. Zollverfahren 42 anwendet, bei dem einer Einfuhr in Slowenien eine befreite i. g. Lieferung folgt, besteht keine Registrierungspflicht, es muss nur ein Vertreter für die Einreichung der Zusammenfassenden Meldung ernannt werden. Ein Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU muss sich in diesem Falle registrieren und daneben noch einen Fiskalvertreter ernennen.
10.2 Fiskalvertretung (§§ 22a ff. dUStG)
Rz. 76
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Ein ausländischer Steuerpflichtiger, der steuerbare Tätigkeiten ausübt, kann in Slowenien einen Fiskalvertreter benennen, der für ihn alle gesetzlichen Pflichten erfüllt. Auch wenn der Steuerpflichtige einen Fiskalvertreter bestellt, muss der Steuerpflichtige vorher die Registrierung und Erteilung einer USt-IdNr. in Slowenien beantragen.
Rz. 77
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Im Falle der Registrierung eines EU-Unternehmers ist die Bestellung eines Fiskalvertreters möglich, im Falle eines Drittlandunternehmers jedoch obligatorisch.
Rz. 78
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Die Ernennung eines Fiskalvertreters bedeutet für einen ausländischen Steuerpflichtigen keine Vereinfachung, denn er muss sich in jedem Fall für Mehrwertsteuer-Zwecke registrieren lassen. Ein Fiskalvertreter kann jede slowenische mehrwertsteuerpflichtige Person sein.
10.3 Steuererklärungen (§§ 16ff. dUStG)
Rz. 79
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Die Mehrwertsteuer-Erklärung ist bis zum letzten Arbeitstag des Folgemonats für den laufenden Monat elektronisch einzureichen. Zu diesem Zeitpunkt ist auch eine eventuell angefallene Mehrwertsteuer-Schuld (Saldo aus Mehrwertsteuer-Pflicht und Mehrwertsteuer-Anspruch) an das Finanzamt zu überweisen. Erbringt der Steuerpflichtige allerdings i. g. Lieferungen von Waren und/oder Leistungen, für die die Steuerschuld auf einen EU-Empfänger übergeht, ist die Mehrwertsteuer-Erklärung bereits bis zum 20. Tag im Monat für den Vormonat einzureichen. Einen Mehrwertsteuer-Überhang überweist das Finanzamt in 21 Tagen nach Abgabe der Erklärung auf das Konto des Steuerpflichtigen. Eventuelle Korrekturen (später erhaltene Rechnungen, Gutschriften etc.) werden in der laufenden Monatserklärung rückwirkend geltend gemacht. Es besteht keine Jahreserklärung. Rechnungen, die nicht in der vorgesehenen Mehrwertsteuer-Erklärung (als die Mehrwertsteuer-Pflicht entstand) berücksichtigt wurden, können in der laufenden Erklärung mitberücksichtigt werden. Zu beachten ist dabei jedoch, dass in einem solchen Falle Zinsen i. H. v. 3 % p. a. zu berechnen und mit der Erklärung zu entrichten sind. Vorsteuern können spätestens bis Dezember des Folgejahres geltend gemacht werden (siehe Rz. 29). Der Steuerpflichtige hat bis zum 20. Tag des Monats (z. B. bis zum 20. 03. für Februar), wenn er im Vormonat i. g. Warenlieferungen und/oder Leistungen mit Übergang der Steuerschuld auf einen EU-Unternehmer ausgeführt hat, beim Finanzamt die Zusammenfassende Meld...