10.1 Vergabe der Identifikationsnummer
Rz. 81
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich dürfen im Inland gegründete Unternehmen ihre steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeit nur mit einer inländischen Steuernummer ausüben. Die Vergabe der Steuernummer erfolgt vom zuständigen FA durch Anmeldung vom Firmengericht.
Rz. 82
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Aufgrund des weit gefassten Begriffs der Steuersubjekte gilt dies auch für ausländische Steuersubjekte, falls sie in Ungarn eine regelmäßige oder unternehmerische Tätigkeit ausüben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ihnen eine ständige Betriebsstätte (§ 259 Ziff. 2 uUStG) im Inland zuzuordnen ist. Das uUStG führte eine neue Definition zur Bestimmung der Betriebsstätte ein. Demnach ist die Betriebsstätte, falls durch die bindenden Rechtsakte der EU nicht anders vorgeschrieben, ein außerhalb des Sitzes zur ortsgebundenen Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit für einen längeren Zeitraum errichteter oder dafür gedachter, geographisch abgegrenzter Ort, an dem auch die zu einer – gegenüber dem Sitz – selbstständigen Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit notwendigen sonstigen Bedingungen tatsächlich zur Verfügung stehen, einschließlich der Handelsrepräsentanz (Zweigniederlassung), wenn die Handelsrepräsentanz am unmittelbarsten betroffen ist.
Rz. 83
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vermietung von Immobilien begründet ebenfalls eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte ausländischer Steuersubjekte, deren Tätigkeit ortsgebunden auf die Erzielung von regelmäßigen Einnahmen gerichtet ist. Seit dem EU-Beitritt besteht ein Wahlrecht zur USt-Registrierung, wenn keine ständige Betriebsstätte in Ungarn vorliegt. Für ausländische Steuersubjekte ist die Direktion der Finanzverwaltung NAV Kiemelt Adó- és Vámigazgatósága zuständig.
Rz. 84
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Anmeldung der wirtschaftlichen Tätigkeit in Ungarn sowie die Beantragung der Steuernummer und einer i. g. Steuernummer (ungarische USt-IdNr.) kann auch nachträglich erfolgen. Im Einklang mit den EU-Vorgaben kann einer Gesetzesänderung zufolge seit 01.01.2008 bei einer verspäteten Anmeldung des Tätigkeitsbeginns die Steuernummern rückwirkend erteilt werden. Aufgrund der Verfahrensordnung wird die rückwirkende Geltendmachung der Vorsteuer bei einer Registrierung nach dem tatsächlichen Tätigkeitsbeginn im Besitz von korrekten Rechnungen zugelassen. Die Umsatzsteuerbeträge aus der Zeit vor der Registrierung sind vom Steuersubjekt abzuführen und die auf diese Zeit anfallenden Vorsteuerbeträge können somit nachträglich geltend gemacht werden. Die Gültigkeit der inländischen Steuernummer sowie der ungarischen USt-IdNr. kann laufend auf der Webseite der ungarischen Finanzbehörde: www.nav.gov.hu (abrufbar in ungarischer und englischer Sprache) geprüft werden. Auf dieser Seite werden von der Finanzbehörde nämlich jene Steuernummern von Steuersubjekten bekanntgegeben, deren Gültigkeit bedingt aufgehoben wurde (vgl. Rz. 108).
10.2 Steuererklärungen
Rz. 85
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der zur Umsatzsteuer registrierte Steuerpflichtige hat in den ersten zwei Jahren monatlich Steuererklärungen in Ungarn einzureichen, in welchen die im Voranmeldungszeitraum erbrachten Umsätze bzw. die bezogenen Eingangsleistungen zu erklären sind. Ob nach den ersten zwei Jahren ein monatlicher oder vierteljährlicher Voranmeldungszeitraum zur Anwendung kommt, bestimmt sich grundsätzlich für jedes Kj. nach den Verhältnissen des zweitvorangegangenen Jahres (d. h. um z. B. feststellen zu können, ob 2024 die Umsatzsteuererklärungen monatlich oder vierteljährlich abzugeben sind, wird das Jahr 2022 herangezogen). Steuersubjekte, deren Umsatzsteuerzahllast (Differenz zwischen USt und VSt) im zweitvorangegangenen Jahr weniger als 1.000.000 HUF (rund 2.500 EUR) betrug, müssen nur vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Wurde dieser Grenzwert hingegen im zweitvorangegangenen Kj. überschritten, ist eine monatliche Abgabe der Umsatzsteuererklärung erforderlich. Gleichfalls ist eine monatliche Abgabe der Umsatzsteuererklärung erforderlich, wenn zwar der Grenzwert im zweitvorangegangenen Kj. nicht, jedoch im laufenden Jahr überschritten wurde. Über einen derartigen unterjährigen Wechsel des Besteuerungszeitraums wird das Steuersubjekt vom FA informiert. Die Umsatzsteuererklärung ist bis zum 20. Tag des Folgequartals oder Folgemonats abzugeben. Die Möglichkeit des freiwilligen Übergangs auf die monatliche USt-Veranlagung besteht nach Genehmigung durch die Finanzbehörde. Der Genehmigungsantrag ist stets zu begründen. So wird die monatliche Veranlagung bei hohen Exportquoten bzw. Investitionen regelmäßig genehmigt. Die freiwillige Veranlagung auf Monatsbasis wird für jeweils ein Jahr erteilt.
Rz. 86
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuerpflichtige, die im vorvorherigen Kj. weniger als 250.000 HUF (rund 600 EUR) Umsatzsteuerzahllast erzielt haben, und der kumulierte Nettowert der Produktlieferungen und der erbrachten sonstigen Leistungen 50. Mio. HUF (rund 125.000 EUR) nicht überstiegen hat, müssen nur jährlich eine USt-Erklärung abgeben,...