10.1 Besteuerung nach vereinbarten Entgelten
Rz. 40
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich gilt in Zypern das Prinzip der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten.
Rz. 41
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei der Lieferung von Gegenständen entsteht die Umsatzsteuer im frühesten der folgenden drei Zeitpunkte: Verschaffung der Verfügungsmacht, Erhalt der Bezahlung, Datum der Rechnungstellung (vgl. Art. 9 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 42
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Dienstleistungen entsteht die Umsatzsteuer im frühesten der folgenden drei Zeitpunkte: Erbringung der Dienstleistung, Erhalt der Bezahlung, Datum der Rechnungstellung.
Rz. 43
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In beiden Fällen gilt, dass bei Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen nach der Lieferung oder der Dienstleistung das Rechnungsdatum maßgeblich ist, es sei denn, es ging vorher schon eine Zahlung ein. Die Steuerbehörde kann einen längeren Zeitraum als 14 Tage für diese Regelung gestatten.
Rz. 44
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Dauerleistungen, die für mehr als ein Jahr ausgeführt werden und die nicht zu Zahlungen oder Abrechnungen während dieser Zeit führen, wird jeweils mit Ablauf des Kj. eine anteilige Steuerentstehung angenommen.
Rz. 45
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe entsteht mit Rechnungsstellung, spätestens jedoch zum 15. Kalendertag des auf den Erwerb folgenden Monats.
10.2 Berichtigung der Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit oder aus anderen Gründen
Rz. 46
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Eine Berichtigung der Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit setzt einen gesonderten Antrag bei der Finanzbehörde voraus. Es ist nachzuweisen, dass die Forderung wertberichtigt wurde und alle notwendigen Maßnahmen (Mahnungen usw.) unternommen wurden (vgl. Art. 27 Mehrwertsteuergesetz). Außerdem ist ein Zeitraum von zwölf Monaten abzuwarten und der Antrag muss innerhalb von vier Jahren nach der Steuerentstehung gestellt werden (vgl. zu näheren Informationen Schreiben der Finanzbehörde Nr. 14 aus Januar 2002).
Ist der Kunde ein Unternehmer, so muss er über den Antrag auf Umsatzsteuerberichtigung informiert werden.
Rz. 47
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Andere Entgeltanpassungen (Preisänderung, Rückzahlung, Rückgängigmachung) führen stets zu einer Umsatzsteueranpassung. Dies erfordert, anders als im deutschen § 17 UStG geregelt, dass der leistende Unternehmer einen Entgeltminderungsbeleg an den Leistungsempfänger übermittelt.
10.3 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
Rz. 48
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Unternehmen, die in den letzten zwölf Monaten nicht mehr als 25.000 EUR Umsatz hatten, können die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten wählen (vgl. Art. 42E Mehrwertsteuergesetz). Dann schulden sie die Umsatzsteuer erst bei Zahlung des Kunden. Es sind weitere Bedingungen zu erfüllen, u. a. keine offenen Steuerschulden aus der Vergangenheit.