10.1 Besteuerung nach vereinbarten Entgelten
Rz. 41
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich gilt in Spanien das Prinzip der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (vgl. Art. 75 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 42
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei der Lieferung von Gegenständen entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich mit Verschaffung der Verfügungsmacht bzw. bei Warenbewegung mit deren Ende.
Rz. 43
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Dienstleistungen entsteht die Umsatzsteuer mit Erbringung der Dienstleistung (vgl. Art. 75 Mehrwertsteuergesetz). Wird eine Anzahlung geleistet, entsteht die Umsatzsteuer entsprechend mit deren Erhalt. Eine Umsatzsteuerrechnung ist grundsätzlich im Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung auszustellen.
Rz. 44
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Dauerleistungen gilt die Leistung in dem Zeitpunkt als erbracht, in dem die Zahlung fällig ist. Wurde kein Preis oder keine Fälligkeit vereinbart, oder beträgt die Zeit zwischen den Fälligkeitsterminen mehr als ein Kj., so entsteht die anteilige Steuer für den Zeitraum ab Leistungsbeginn bzw. Ende des vorhergehenden Kj. zum 31.12. eines jeden Jahres. Bei innergemeinschaftlichen Dauerleistungen (Art. 44 MwStSystRL) entsteht die anteilige Steuer bereits zum Ende eines jeden Kalendermonats (vgl. Art. 75 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 45
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe entsteht mit Eingang der Ware beim Empfänger (vgl. Art. 76 Mehrwertsteuergesetz). Weder für i. g. Lieferungen noch für i. g. Erwerbe gelten die Sonderregelungen für Vorauszahlungen.
10.2 Berichtigung der Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit oder aus anderen Gründen
Rz. 46
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ist eine Forderung uneinbringlich, sieht das Recht in Spanien grundsätzlich die Möglichkeit einer Umsatzsteuerberichtigung vor, wenn der Steuerpflichtige erfolglos versucht hat, die ausstehende Forderung einzuklagen, notariell anzufordern oder ein Insolvenzverfahren vorliegt. Dabei sind diverse Nachweise zu führen und Fristen einzuhalten (vgl. Art. 80 Mehrwertsteuergesetz). Diese wurden zum 01.01.2023 großzügiger ausgestaltet.
Handelt es sich nicht um Insolvenz, setzt die Korrektur u. a. voraus, dass mindestens ein Jahr seit Fälligkeit vergangen ist (sechs Monate bei Steuerpflichtigen mit Umsatz unter 6.010.121,04 EUR), und der Kunde entweder Unternehmer ist, oder das Nettoentgelt über 300 EUR (ab 01.01.2023: 50 EUR bei Privatpersonen) beträgt. Weiterhin muss nachgewiesen werden, dass erfolglose gerichtliche Vollstreckung versucht wurde.
Rz. 47
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Andere Entgeltanpassungen (Preisänderung, Rückzahlung, Rückgängigmachung) führen stets zu einer Umsatzsteueranpassung.
10.3 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
Rz. 48
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zum 01.01.2014 wurde in Spanien für Kaufleute oder Freiberufler, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr 2 Mio. EUR nicht überschritten hat und die während des Kj. von keinem ihrer Kunden mehr als 100.000 EUR erhalten haben, die Möglichkeit eingeführt, zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten zu optieren. Hierzu muss ein Antrag bei der Finanzbehörde gestellt werden. Die Behörde kann den Antrag ablehnen, falls sie das Steueraufkommen als gefährdet ansieht.
10.4 Sonderregelung für Einfuhrumsatzsteuer
Rz. 48a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Es ist möglich, die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuerschuld nicht direkt bei der Zollbehörde vorzunehmen, sondern stattdessen den Betrag in der Umsatzsteuermeldung anzugeben und – soweit berechtigt – zeitgleich als Vorsteuer geltend zu machen (vgl. Art. 167 Mehrwertsteuergesetz). Hierzu muss der Steuerpflichtige bis spätestens November des Vorjahres einen gesonderten Antrag (Formular 036) bei der Behörde stellen. Das Verfahren ist nur Steuerpflichtigen zugänglich, die monatliche Umsatzsteuermeldungen einreichen. Es wirkt ähnlich einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und kann somit Liquiditätsvorteile herbeiführen.