10.1 Besteuerung nach vereinbarten Entgelten
Rz. 40
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich gilt in Polen das Prinzip der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten.
Rz. 41
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei der Lieferung von Gegenständen entsteht die Umsatzsteuer mit Übergabe oder Beginn der Beförderung oder Versendung. Wird eine Anzahlung geleistet, entsteht die Umsatzsteuer entsprechend mit deren Erhalt (vgl. Art. 19a Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 42
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Dienstleistungen entsteht die Umsatzsteuer mit Erhalt einer Zahlung für die Dienstleistung oder mit Erbringung der Dienstleistung (vgl. Art. 19a Mehrwertsteuergesetz.
Rz. 43
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Dauerleistungen, die für mehr als ein Jahr ausgeführt werden und die nicht zu Zahlungen oder Abrechnungen während dieser Zeit führen, wird jeweils mit Ablauf des Kj. eine anteilige Steuerentstehung angenommen.
Rz. 44
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe entsteht im Zeitpunkt der Lieferung, oder, wenn keine Rechnung ausgestellt wurde, zum 15. Kalendertag des auf den Erwerb folgenden Monats.
10.2 Berichtigung der Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit oder aus anderen Gründen
Rz. 45
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Polen sieht die Möglichkeit vor, die Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit zu mindern (vgl. Art. 89a und 89b Mehrwertsteuergesetz). Erste Bedingung ist, dass mehr als 90 Tage seit der Fälligkeit verstrichen sind und die Forderung nicht älter ist als zwei Jahre. Weiterhin muss der Unternehmer nachweisen, dass er vergeblich versucht hat, Zahlungen zu erhalten. Weitere Kriterien sind detailliert im Gesetz beschrieben.
Rz. 46
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Andere Entgeltanpassungen (Preisänderung, Rückzahlung, Rückgängigmachung) führen stets zu einer Umsatzsteueranpassung. Dabei ist stets ein Belegaustausch erforderlich (vgl. Art. 29a Mehrwertsteuergesetz.
10.3 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
Rz. 47
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem polnischen Recht gibt es für kleine Unternehmen die Möglichkeit der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (vgl. Art. 21 und Art. 2 Mehrwertsteuergesetz). Es gilt eine Umsatzgrenze von 1,2 Mio. EUR bezogen auf das Vorjahr. Die Grenze vermindert sich auf 45.000 EUR für Kommissionäre, Agenten, Investmentfondsverwalter oder Broker. Die Grenzen sind in Euro definiert und werden jeweils nach dem Nationalbankkurs in polnische Währung jahresbezogen umgerechnet und entsprechend amtlich veröffentlicht. Die Umsatzsteuer ist allerdings auch in diesen Fällen spätestens 180 Tage nach dem Umsatz anzumelden.
Es kann zur Regelbesteuerung optiert werden. In diesem Fall bindet die Entscheidung den Unternehmer für zwölf Monate.
Ab dem 01.04.2023 soll die Umsatzgrenze von 1,2 Mio. EUR auf 2 Mio. EUR erhöht werden.
10.4 Sonderregelung für Einfuhrumsatzsteuer
Rz. 47a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Es ist möglich, die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuerschuld nicht direkt bei der Zollbehörde vorzunehmen, sondern stattdessen den Betrag in der Umsatzsteuermeldung anzugeben und – soweit berechtigt – zeitgleich als Vorsteuer geltend zu machen (vgl. Art. 33a Mehrwertsteuergesetz). Grundsätzlich ist hierfür eine von den Behörden erteilte besondere Genehmigung erforderlich. Diese kann beantragt werden, wenn der Einführer den zollrechtlichen ZWB-Status besitzt, oder wenn er in Polen als aktiver Mehrwertsteuerpflichtiger registriert ist, ihm vereinfachte Einfuhrvorschriften nach Art. 166 und 182 UZK bewilligt wurden und er keine materiellen Rückstände an Steuern oder Sozialabgaben hat. Der Antrag ist mit sechs Monaten Vorlauf zu stellen. Vorteil des Verfahrens ist eine Liquiditätsverbesserung.