10.1 Besteuerung nach vereinbarten Entgelten
Rz. 43
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich gilt in Irland das Prinzip der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten.
Rz. 44
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei der Lieferung von Gegenständen entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich mit Rechnungsstellung, falls eine Rechnung gestellt werden muss (vgl. Art. 74 Mehrwertsteuergesetz). Andernfalls entsteht die Umsatzsteuer mit Übergabe.
Erhaltene Anzahlungen führen ebenfalls zu einer Steuerentstehung.
Rz. 45
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Dienstleistungen entsteht die Umsatzsteuer ebenfalls grundsätzlich mit Rechnungsstellung, falls eine Rechnung gestellt werden muss, und sonst mit Erbringung der Dienstleistung. Erhaltene Anzahlungen führen ebenfalls zu einer Steuerentstehung.
Rz. 46
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe entsteht spätestens am 15. Tag des auf den Zeitpunkt der Lieferung folgenden Monats, oder, wenn eine Rechnung ausgestellt wird, mit Ablauf dieses Monats.
10.2 Berichtigung der Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit oder aus anderen Gründen
Rz. 47
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Irland gestattet es grundsätzlich, die Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit zu vermindern. Es ist nachzuweisen, dass alle zumutbaren Maßnahmen getroffen wurden, die Forderung muss ertragsteuerlich und handelsrechtlich abgeschrieben worden sein, und der Gläubiger und der Schuldner dürfen nicht verbunden sein.
Rz. 48
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Andere Entgeltanpassungen (Preisänderung, Rückzahlung, Rückgängigmachung) führen zu einer Umsatzsteueranpassung, setzen aber stets einen Belegaustausch voraus (vgl. Art. 39 Mehrwertsteuergesetz).
10.3 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
Rz. 49
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Irland hat eine Möglichkeit der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten eingeführt. Diese setzt voraus, dass eine Umsatzgrenze von zwei Mio. EUR innerhalb eines 12-Monats-Betrachtungszeitraums (fortlaufend) nicht überschritten wird, oder dass der Unternehmer mindestens 90 % seiner Umsätze an Nichtsteuerpflichtige ausführt (vgl. Art. 80 Mehrwertsteuergesetz). Es ist ein Antrag bei der Steuerbehörde zu stellen.
Das Verfahren ist nicht anwendbar, wenn der Kunde ein verbundenes Unternehmen ist, oder wenn es sich um Bauleistungen eines Subunternehmers an den Hauptunternehmer handelt.