10.1 Besteuerung nach vereinbarten Entgelten
Rz. 41
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich gilt in Malta das Prinzip der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten.
Rz. 42
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei der Lieferung von Gegenständen entsteht die Umsatzsteuer mit Übergabe (vgl. Art. 8 und Schedule 4, Art. 1 Mehrwertsteuergesetz). Wird eine Anzahlung geleistet, entsteht die Umsatzsteuer entsprechend mit deren Erhalt.
Rz. 43
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Dienstleistungen entsteht die Umsatzsteuer mit Erhalt einer Zahlung für die Dienstleistung oder mit Erbringung der Dienstleistung Übergabe (vgl. Art. 8 und Schedule 4, Art. 2 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 44
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wird bis spätestens zum 15. Kalendertag nach Ablauf des Monats der Leistungserbringung eine Umsatzsteuerrechnung ausgestellt, gilt der Tag der Rechnungsstellung als Besteuerungszeitpunkt.
Rz. 45
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Dauerleistungen, die für mehr als ein Jahr ausgeführt werden und die nicht zu Zahlungen oder Abrechnungen während dieser Zeit führen, wird jeweils mit Ablauf des Kj. eine anteilige Steuerentstehung angenommen.
Rz. 46
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe entsteht entweder zum 15. Kalendertag des auf den Erwerb folgenden Monats, oder mit Ausstellung einer Umsatzsteuerrechnung seitens des Lieferanten. Es gilt der jeweils frühere Zeitpunkt.
10.2 Berichtigung der Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit oder aus anderen Gründen
Rz. 47
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ist eine Forderung uneinbringlich aus anderen Gründen, sieht das Recht in Malta grundsätzlich die Möglichkeit einer Umsatzsteuerberichtigung vor. Bei Uneinbringlichkeit ist ein Antrag zu stellen und Nachweise vorzulegen (vgl. Schedule 7 Mehrwertsteuergesetz sowie Schedule 10 Art. 10 Mehrwertsteuergesetz). In der Regel ist ein erfolgloses gerichtliches Verfahren gegen den Schuldner Voraussetzung sowie ein binnen 12 Monaten nach dem Urteil gestellter Antrag. Es gelten weitere komplexe Bedingungen.
Rz. 48
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Andere Entgeltanpassungen (Preisänderung, Rückzahlung, Rückgängigmachung) führen stets zu einer Umsatzsteueranpassung. Diese erfordert, anders als im deutschen § 17 UStG geregelt, dass der leistende Unternehmer einen Entgeltminderungsbeleg an den Leistungsempfänger übermittelt.
10.3 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
Rz. 49
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Freiberufler, Einzelhandelsunternehmen sowie u. a. Mechaniker oder Elektriker, die eine Umsatzschwelle von 2 Millionen EUR nicht überschreiten, können die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten wählen (vgl. Art. 57 i. V. m. Schedule 14, Teil I und Teil III Mehrwertsteuergesetz). Dann schulden sie die Umsatzsteuer nur, soweit eine Rechnung bezahlt wird.
Der Vorsteuerabzug wird in diesem Regime, anders als beispielsweise in Deutschland, ebenfalls erst im Veranlagungszeitraum der Zahlung der Eingangsrechnung gewährt.
10.4 Sonderregelung für Einfuhrumsatzsteuer
Rz. 49a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Es ist möglich, die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuerschuld nicht direkt bei der Zollbehörde vorzunehmen, sondern stattdessen den Betrag in der Umsatzsteuermeldung anzugeben und – soweit berechtigt – zeitgleich als Vorsteuer geltend zu machen. Dieses Verfahren setzt einen besonderen Antrag bei der Behörde voraus. Diese kann eine Sicherheitsleistung verlangen.