10.1 Besteuerung nach vereinbarten Entgelten
Rz. 40
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich gilt in Estland das Prinzip der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten.
Rz. 41
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei der Lieferung von Gegenständen entsteht die Umsatzsteuer mit Übergabe oder Beginn der Beförderung oder Versendung. Wird eine Anzahlung geleistet, entsteht die Umsatzsteuer entsprechend mit deren Erhalt (vgl. Art. 11 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 42
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Dienstleistungen entsteht die Umsatzsteuer mit Erhalt einer Zahlung für die Dienstleistung oder mit Erbringung der Dienstleistung (vgl. Art. 11 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 43
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Dauerleistungen, die für mehr als ein Jahr ausgeführt werden und die nicht zu Zahlungen oder Abrechnungen während dieser Zeit führen, wird jeweils mit Ablauf des Kj. eine anteilige Steuerentstehung angenommen.
Rz. 44
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe entsteht im Zeitpunkt der Lieferung, oder, wenn keine Rechnung ausgestellt wurde, zum 15. Kalendertag des auf den Erwerb folgenden Monats.
10.2 Berichtigung der Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit oder aus anderen Gründen
Rz. 45
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Estland sah bis 2021 keine Möglichkeit vor, die Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit zu mindern. Dies basiert auf Art. 90 Abs. 2 MwStSystRL. Nach Art. 29 Mehrwertsteuergesetz wurde dies in Reaktion auf EuGH-Rechtsprechung zum 01.01.2022 geändert. Nunmehr ist eine Berichtigung möglich, wenn eine Forderung mindestens 12 Monate, maximal aber 3 Jahre überfällig ist. Bei Beträgen über 30.000 EUR ist zusätzlich ein Gerichtsverfahren erforderlich. Der Unternehmer muss den Kunden über die Umsatzsteuerberichtigung informieren und sie gesondert in seiner Umsatzsteuermeldung angeben. Bei verbundenen oder nahestehenden Personen ist eine Berichtigung ausgeschlossen.
Rz. 46
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Andere Entgeltanpassungen (Preisänderung, Rückzahlung, Rückgängigmachung) führen stets zu einer Umsatzsteueranpassung (vgl. Art. 29 Mehrwertsteuergesetz). Dabei ist stets ein Belegaustausch erforderlich.
10.3 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
Rz. 47
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem estnischen Recht ist es zulässig, dass sich Unternehmer mit einem Jahresumsatz von maximal 200.000 EUR für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten entscheiden (vgl. Art. 44 Mehrwertsteuergesetz). Dazu ist eine Antragstellung erforderlich. Der Vorsteuerabzug entsteht in diesem Fall ebenfalls erst bei Zahlung der entsprechenden Eingangsrechnungen. Seit dem 01.07.2022 wurde das Gesetz geändert und geregelt, dass dies auch für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Unternehmen gilt, die nach vereinnahmten Entgelten versteuern. Der Unternehmer muss in seinen Rechnungen auf das Besteuerungsverfahren hinweisen.
10.4 Sonderregelung für Einfuhrumsatzsteuer
Rz. 47a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Es ist möglich, die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuerschuld in einem besonderen Verfahren in der Umsatzsteuermeldung vorzunehmen, anstatt sie bei der Zollbehörde zu entrichten. Daraus können sich Cashflow-Vorteile ergeben. Das Verfahren setzt einen Antrag bei der Steuerbehörde voraus. Weiterhin muss der Unternehmer seit mindestens einem Jahr registriert sein, seit mindestens einem Jahr seine Umsatzsteuermeldungen digital und rechtzeitig abgegeben haben, in dieser Zeit keine verspäteten oder offenen Steuerzahlungen gehabt haben, und innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens 50 % seiner Umsätze in Form steuerfreier Ausfuhren oder i. g. Lieferungen erzielt haben (vgl. Art. 38 Mehrwertsteuergesetz). Abweichend kann die Steuerbehörde das Verfahren auch gestatten, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt werden, verlangt dann jedoch, dass eine finanzielle Sicherheit gestellt wird. Werden nach erteilter Genehmigung Verstöße festgestellt, darf die Behörde diese zukunftsbezogen widerrufen.