10.1 Besteuerung nach vereinbarten Entgelten
Rz. 40
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich gilt in Bulgarien das Prinzip der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten.
Rz. 41
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei der Lieferung von Gegenständen entsteht die Umsatzsteuer mit Verschaffung der Verfügungsmacht bzw. bei Warenbewegung mit deren Beginn (vgl. Art. 25 Mehrwertsteuergesetz). Wird eine Anzahlung geleistet, entsteht die Umsatzsteuer entsprechend mit deren Erhalt.
Rz. 42
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Dienstleistungen entsteht die Umsatzsteuer mit Erhalt einer Zahlung für die Dienstleistung oder mit Erbringung der Dienstleistung.
Rz. 43
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Dauerleistungen, die für mehr als ein Jahr ausgeführt werden und die nicht zu Zahlungen oder Abrechnungen während dieser Zeit führen, wird jeweils mit Ablauf des Kj. eine anteilige Steuerentstehung angenommen.
Rz. 44
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe entsteht im Zeitpunkt der Lieferung, oder wenn keine Rechnung ausgestellt wurde, zum 15. Kalendertag des auf den Erwerb folgenden Monats.
10.2 Berichtigung der Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit oder aus anderen Gründen
Rz. 45
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bulgarien sah bisher keine Möglichkeit vor, die Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit zu mindern. Dies basiert auf Art. 90 Abs. 2 MwStSystRL. Allerdings war Bulgarien verpflichtet, dies wegen EuGH-Rechtsprechung zu ändern, und hat 2022 neue Vorschriften erlassen.
Rz. 46
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Andere Entgeltanpassungen (Preisänderung, Rückzahlung, Rückgängigmachung) führen stets zu einer Umsatzsteueranpassung.
10.3 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
Rz. 47
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unternehmen, deren Umsatz in zwölf aufeinander folgenden Monaten einen Betrag von 500.000 EUR (umzurechnen in bulgarische Währung) nicht überschreitet, und die weitere Bedingungen erfüllen (v. a. dürfen sie keine offenen Steuerschulden haben), können die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten wählen (vgl. Art. 151a ff. Mehrwertsteuergesetz). Sie schulden dann die Umsatzsteuer erst bei Erhalt einer Zahlung.
10.4 Sonderregelung für Einfuhrumsatzsteuer
Rz. 48
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Es ist möglich, die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuerschuld in einem besonderen Verfahren zeitlich zu verlagern. In diesem Fall wird die Einfuhrumsatzsteuer nicht direkt durch die Zollbehörde erhoben, sondern der Steuerpflichtige meldet sie in der Umsatzsteuermeldung für den Zeitraum der Einfuhr. Bei vollem Vorsteuerabzugsrecht ergibt sich dann kein Cashflow-Effekt.
Das Verfahren gilt allerdings nicht allgemein, sondern für nur für sog. anerkannte Investitionsprojekte (vgl. Art. 164 und 166 Mehrwertsteuergesetz).
Ab dem 01.07.2019 können umsatzsteuerpflichtige Unternehmer für die Einfuhr bestimmter Metalle, organischer oder anorganischer Chemikalien oder Mineralien die Einfuhrumsatzsteuer selbst anmelden und zugleich als Vorsteuer abziehen. Der Einfuhrwert muss dafür mindestens 50.000 BGN betragen.