10.1 Besteuerung nach vereinbarten Entgelten
Rz. 47
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich gilt in Italien das Prinzip der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten.
Rz. 48
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei der Lieferung unbeweglichen Vermögens entsteht die Umsatzsteuer mit Abschluss des Übertragungsvertrags (vgl. Art. 6 Erlass 633/1972). Bei der Lieferung von Gegenständen entsteht die Umsatzsteuer mit Übergabe oder mit Beginn der Beförderung oder Versendung (vgl. Art. 6 Erlass 633/1972). Wird eine Anzahlungsrechnung gestellt oder eine Anzahlung geleistet, entsteht die Umsatzsteuer entsprechend mit dieser.
In Fällen von Kauf auf Probe bzw. Lieferung zur Ansicht entsteht die Steuer entweder mit endgültiger Annahme der Lieferung oder spätestens nachdem zwölf Monate verstrichen sind.
Rz. 49
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Bei Dienstleistungen entsteht die Umsatzsteuer mit Erhalt einer Zahlung für die Dienstleistung oder früher, falls eine Rechnung ausgestellt wird. Das italienische Recht kennt keine Steuerpflicht auf Basis der Erbringung der Dienstleistung selbst.
Rz. 50
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Einzige Ausnahme hiervon ist eine Regelung für Dauerleistungen, die für mehr als ein Jahr ausgeführt werden und die nicht zu Zahlungen während dieser Zeit führen. In diesem Fall wird jeweils mit Ablauf des Kj. eine anteilige Steuerentstehung angenommen.
Rz. 51
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Die Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe entsteht mit der Lieferung, oder, wenn eine Rechnung ausgestellt wird, mit Ablauf dieses Monats (vgl. Art. 39 Erlass 331/1993).
10.2 Berichtigung der Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit oder sonstiger Entgeltminderung
Rz. 52
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Ist eine Forderung uneinbringlich oder mindert sich das Entgelt aus anderen Gründen, sieht das italienische Recht grundsätzlich die Möglichkeit einer Umsatzsteuerberichtigung vor. Dies setzt, anders als im deutschen § 17 UStG geregelt, voraus, dass der leistende Unternehmer einen Entgeltminderungsbeleg an den Leistungsempfänger übermittelt.
Rz. 53
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Bei zwischen den Parteien vereinbarter Entgeltminderung gilt eine Frist von einem Jahr nach Ausführung des Geschäfts. Bei Uneinbringlichkeit, die wegen Insolvenz oder sonstiger Zahlungsunfähigkeit anzunehmen ist, muss der Entgeltminderungsbeleg spätestens zu dem Zeitpunkt generiert werden, in dem die Umsatzsteuererklärung für das zweite Jahr nach Abschluss der Zwangsvollstreckungsmaßnahme oder des Insolvenzverfahrens abzugeben gewesen wäre. Teilweise gelten weitere Sonderregeln. In den letzten Jahren wurden die Regelungen ein wenig großzügiger ausgestaltet. So kann Uneinbringlichkeit ggf. bereits angenommen werden, wenn der Leistungsempfänger Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder geordneten Sanierungsverfahrens ist.
10.3 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
Rz. 54
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Seit dem 01.12.2012 besteht in Italien eine Wahlmöglichkeit für Unternehmen, deren Umsatz im Vorjahr einen Betrag von 2 Mio. EUR nicht überschritten hat, die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten zu wählen. In diesem Fall entsteht die Umsatzsteuer jeweils mit Erhalt einer Zahlung für eine Lieferung oder Dienstleistung. Allerdings entsteht die Umsatzsteuer in jedem Fall spätestens mit Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Lieferung oder der Dienstleistung. Der Vorsteuerabzug wird in diesem Regime, anders als beispielsweise in Deutschland, ebenfalls erst im Veranlagungszeitraum der Zahlung der Eingangsrechnung gewährt (vgl. 11.2).
Ein Unternehmer, der nach vereinnahmten Entgelten versteuert, ist verpflichtet, dies gesondert in seiner Rechnung anzugeben und auf die entsprechende gesetzliche Regelung zu verweisen. Wenn ein regelbesteuerter Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung von einem Unternehmer empfängt, der nach vereinnahmten Entgelten besteuert, kann er die Vorsteuer nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und unabhängig vom Zahlungszeitpunkt geltend machen.