10.1 Besteuerung nach vereinbarten Entgelten
Rz. 40
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich gilt in Rumänien das Prinzip der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten.
Rz. 41
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei der Lieferung von Gegenständen entsteht die Umsatzsteuer mit Übergabe oder Beginn der Beförderung oder Versendung. Wird eine Anzahlung geleistet, entsteht die Umsatzsteuer entsprechend mit deren Erhalt (vgl. Art. 281ff. Steuergesetz).
Rz. 42
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Dienstleistungen entsteht die Umsatzsteuer mit Erhalt einer Zahlung für die Dienstleistung oder mit Erbringung der Dienstleistung (vgl. Art. 281ff. Steuergesetz).
Rz. 43
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Dauerleistungen, die für mehr als ein Jahr ausgeführt werden und die nicht zu Zahlungen oder Abrechnungen während dieser Zeit führen, wird jeweils mit Ablauf des Kj. eine anteilige Steuerentstehung angenommen.
Rz. 44
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe entsteht im Zeitpunkt der Lieferung, oder, wenn keine Rechnung ausgestellt wurde, zum 15. Kalendertag des auf den Erwerb folgenden Monats (vgl. Art. 284 Steuergesetz).
10.2 Berichtigung der Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit oder aus anderen Gründen
Rz. 45
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Rumänien sah in der Vergangenheit nur dann die Möglichkeit vor, die Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit zu mindern, wenn der Kunde insolvent war oder Gegenstand eines anerkannten Sanierungsverfahrens (vgl. Art. 287 Steuergesetz). Nach einer Änderung kann nunmehr auch bei zwölf Monaten Überfälligkeit unter weiteren Voraussetzungen eine Berichtigung erfolgen. Forderungen über 1.000 RON erfordern jedoch den Nachweis eines vergeblichen gerichtlichen Verfahrens.
Rz. 46
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Andere Entgeltanpassungen (Preisänderung, Rückzahlung, Rückgängigmachung) führen stets zu einer Umsatzsteueranpassung. Dabei ist stets ein Belegaustausch erforderlich (vgl. Art. 287 Steuergesetz).
10.3 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
Rz. 47
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem rumänischen Recht gibt es für kleine Unternehmen die Möglichkeit, auf Antrag nach vereinnahmten Entgelten zu besteuern (vgl. Art. 282 Steuergesetz). Es gilt eine Umsatzgrenze von 4,5 Mio. RON bezogen auf das Vorjahr. Wird die Grenze im laufenden Jahr überschritten, ist die Steuerbehörde zu informieren. Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten endet dann nach Ablauf eines weiteren Steuermeldezeitraums.
Der Vorsteuerabzug wird in diesem System ebenfalls erst auf Zahlungsbasis gewährt.
10.4 Sonderregelung für Einfuhrumsatzsteuer
Rz. 47a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Es ist möglich, die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuerschuld nicht direkt bei der Zollbehörde vorzunehmen, sondern stattdessen den Betrag in der Umsatzsteuermeldung anzugeben und – soweit berechtigt – zeitgleich als Vorsteuer geltend zu machen (vgl. Art. 326 Steuergesetz). Grundsätzlich ist hierfür eine von den Behörden erteilte besondere Genehmigung (Lizenz) erforderlich. Diese setzt voraus, dass der Unternehmer in Rumänien seit mehr als einem Jahr mehrwertsteuerlich registriert ist, keine offenen Zoll- oder Umsatzsteuerschulden hat, und in den letzten zwölf Monaten Einfuhren mit einem Wert von mindestens 100 Mio. RON angemeldet hat. Alternativ kann die Lizenz auch Personen erteilt werden, die den zollrechtlichen ZWB-Status besitzen, oder denen eine andere besondere zollrechtliche Erleichterung bewilligt wurde.