10.1 Besteuerung nach vereinbarten Entgelten
Rz. 41
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Umsatzsteuer entsteht gem. Art. 269, 1-a CGI bei Lieferungen im Zeitpunkt der Lieferung und bei Dienstleistungen im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung. Hinsichtlich der Fälligkeit der Steuer unterscheiden sich Lieferungen und Leistungen insofern, als die Steuer auf Erstere ebenfalls im Zeitpunkt der Lieferung fällig wird, während die Steuer auf Letztere im Regelfall erst mit Zahlung des Entgelts bzw. Anzahlung fällig wird (vgl. Art. 269, 2-c CGI). Die Besteuerung von Lieferungen erfolgt somit im Grundsatz nach vereinbarten Entgelten, diejenige von Leistungen nach vereinnahmten.
Rz. 42
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei der Lieferung von Gegenständen entsteht die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Lieferung. Wurde bisher im Vorfeld der Lieferung eine Anzahlung geleistet, so entstand die Umsatzsteuer entgegen Art. 65 MwStSystRL dennoch erst mit Erfolg der Lieferung. Dies ändert sich zum 01.01.2023 mit Einführung einer entsprechenden Regelung in Art. 269, 2-a S. 2 CGI.
Rz. 43
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei i. g. Dauerleistungen, die für mehr als ein Jahr ausgeführt werden und die nicht zu Zahlungen oder Abrechnungen während dieser Zeit führen und für die der Empfänger in Frankreich die Steuer schuldet, wird jeweils mit Ablauf des Kj. eine anteilige Steuerentstehung angenommen (Art. 269, 1-a quater CGI).
Rz. 44
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe entsteht im Zeitpunkt der Lieferung und wird zum 15. Kalendertag des auf den Erwerb folgenden Monats oder zum Rechnungsdatum fällig, wenn die Rechnung vor genanntem 15. gestellt wird und es sich nicht um eine Anzahlungsrechnung handelt (vgl. Art. 269, 2-d CGI).
Rz. 45
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuer auf innergemeinschaftliche Leistungen, für die der Empfänger in Frankreich steuerpflichtig ist,> wird anders als bei innerfranzösischen Leistungen (s. Rz. 41, 48) bereits im Zeitpunkt der Leistungserbringung oder der Entrichtung einer Anzahlung vor Leistungserbringung fällig.
10.2 Berichtigung der Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit oder aus anderen Gründen
Rz. 46
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Frankreich sieht die Möglichkeit vor, sich die Umsatzsteuer in den Fällen der Kündigung oder Nichtigkeit des Vertrages oder der Uneinbringlichkeit der Forderung (z. B. im Insolvenzfall) zurückerstatten zu lassen. Die Rückerstattung erfolgt i. R. d. Vorsteuerabzugs und erfordert die vorhergehende Korrektur der Ausgangsrechnung (vgl. Art. 272, 1 CGI).
Rz. 47
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Andere Entgeltanpassungen (Rabatt, Nachlass, Rückvergütung) führen stets zu einer Umsatzsteueranpassung (vgl. Art. 267, II-1° CGI).
10.3 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
Rz. 48
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wie gesehen (Rz. 41), entsteht die Umsatzsteuer auf Dienstleistungen mit Erbringen der Leistung, wird aber erst mit Erfolg der Zahlung bzw. Anzahlung fällig. Der Leistungserbringer kann jedoch zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten optieren (vgl. Art. 269, 2-c CGI i. V. m. Art. 77 ann. III au CGI).
Bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten wird, anders als in Deutschland, auch der Vorsteuerabzug erst bei Zahlung gewährt (vgl. Art. 271, I-2 Abs. 1 CGI). Dies ändert sich, wenn der Leistende für die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten optiert. Dann ist die Vorsteuer beim Leistungsempfänger schon mit Rechnungsstellung abzugsfähig. Im Optionsfall ist dem Leistungserbringer zu empfehlen, seine Rechnung mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen.
10.4 Sonderregelung für Einfuhrumsatzsteuer
Rz. 49
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Seit dem 01.01.2022 meldet der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer diese im Rahmen seiner regulären Umsatzsteueranmeldung an (sog. autoliquidation), vgl. Art. 287, 5-b quater CGI. Die früher hierfür erforderliche Genehmigung der Zollbehörde ist weggefallen.