10.1 Allgemeines
Rz. 79
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Jeder Steuerzahler ist bei Umsätzen an steuerpflichtige Personen und juristische Personen, die keine steuerpflichtigen Personen sind, verpflichtet, ordnungsgemäße Rechnungen auszustellen. Dem Steuerzahler wurde eine Pflicht zur Erstellung von Rechnungen in den folgenden Fällen auferlegt:
- bei Warenlieferung und Leistungserbringung mit dem Ort der Leistung in einem anderen Mitgliedstaat, falls die Steuer von dem Empfänger geschuldet wird (auch im Falle des steuerbefreiten Umsatzes),
- bei Warenlieferung und Leistungserbringung für eine steuerbare Person mit dem Ort der Leistung im Drittland,
- bei Lieferungen im Wege des Fernverkaufs mit dem Leistungsort im Inland (mit Ausnahme der Anwendung von OSS),
- bei i. g. Lieferungen,
- bei Entgegennahme der Zahlung vor der Lieferung der oben genannten Waren oder Dienstleistungen.
Rz. 80
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine steuerbare Person, die nicht für MwSt registriert ist, muss eine ordnungsgemäße Rechnung auch bei Dienstleistungserbringung gem. der B2B-Grundregel mit dem Leistungsort in der Gemeinschaft oder im Drittland oder beim Empfang einer Zahlung für eine solche Dienstleistung erstellen.
Rz. 81
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Jede Person, die ein neues Verkehrsmittel aus dem Inland in die Gemeinschaft liefert, muss eine Rechnung gem. dem Gesetz erstellen.
Rz. 82
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei bestimmten Lieferungen wird der Inhalt der Rechnung spezifiziert – statt der Hinweise auf konkrete Paragraphen des Gesetzes oder Artikel der MwSt-Richtlinie werden schriftliche Beschreibungen benötigt, z. B. "die Lieferung ist von der Steuer befreit", "Ausstellung der Rechnung durch den Abnehmer", "Übergang der Steuerschuldnerschaft", "Regelung der Zuschlagsbesteuerung – Reisebüros/Gebrauchtware".
Rz. 83
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Als eine vereinfachte Rechnung wird auch ein Beleg für Ware/Leistung (anders als Beleg aus elektronischer Registrierungshandelskasse) gelten, deren Preis einschließlich MwSt 100 EUR nicht übersteigt.
Rz. 84
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Es besteht keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung, wenn vom leistenden Steuerzahler unecht befreite Umsätze erbracht werden.
Rz. 85
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine ordnungsgemäße Rechnung dient dazu, dem Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss im Normalfall die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Adresse des Sitzes, des Orts der Unternehmenstätigkeit bzw. der Betriebsstätte des Steuerzahlers, der die Ware oder Dienstleistung liefert, und seine Identifikationsnummer für die Steuer,
- Name und Adresse des Sitzes, des Orts der Unternehmenstätigkeit bzw. der Betriebsstätte oder des Wohnsitzes des Empfängers der Ware oder Dienstleistung und seine Identifikationsnummer für die Steuer, wenn sie ihm zugewiesen wurde,
- Datum, an dem die Ware oder Dienstleistung geliefert wurde, oder das Datum, an dem die Anzahlung empfangen wurde, wenn dieses Datum bestimmt werden kann und wenn dieses vom Datum der Ausstellung der Rechnung abweicht,
- Datum der Ausstellung der Rechnung,
- Menge und die Art der gelieferten Waren oder den Umfang und die Art der gelieferten Dienstleistung,
- Steuerbemessungsgrundlage, den Einzelpreis ohne Steuer sowie Ermäßigungen und Rabatte, falls sie nicht im Einzelpreis enthalten sind,
- den Steuersatz oder die Angabe über die Steuerbefreiung,
- Gesamtbetrag der Steuer in Euro, die zu bezahlen ist,
- fortlaufende Rechnungsnummer.
Rz. 86
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei der Umrechnung der MwSt auf Euro ist grundsätzlich der Umrechnungskurs der Europäischen Zentralbank oder der slowakischen Nationalbank anzuwenden, der an dem Tag, der der Entstehung der Steuerpflicht vorangeht, festgelegt und veröffentlich wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei der Umrechnung auch der den Zollvorschriften entsprechende Kurs angewandt werden.
Rz. 87
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Rechnung ist grundsätzlich spätestens innerhalb von 15 Tagen ab der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen oder der Entgegennahme der Anzahlung auszustellen. Zusätzlich ist eine Rechnung innerhalb von 15 Tagen nach dem Ablauf des jeweiligen Kalendermonats, in dem eine i. g. Lieferung getätigt wurde, auszustellen. Die Sammelrechnungen und Korrekturrechnungen (Gutschrift und Lastschrift) sind innerhalb von 15 Tagen nach dem Ablauf des jeweiligen Kalendermonats auszustellen. Die Sammelrechnungen können lediglich höchstens für den Zeitraum von einem Kalendermonat ausgestellt werden.
10.2 Rechnungsausstellung bei Übergang der Steuerschuld
Rz. 88
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Leistungen, bei denen es zum Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger kommt, hat der Lieferant grundsätzlich dem Leistungsempfänger, der verpflichtet ist, die MwSt zu entrichten, eine Rechnung auszustellen. Erhält der Lieferant eine Anzahlung für eine sonstige Leistung, die unter die allgemeine B2B-Grundregel fällt und für die es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt, hat der Lieferant eine Rechnung auszustellen. Die Rechnung ist in...