Viktor Emanuel Gottschlich
Rz. 86
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Rechnungen müssen grundsätzlich die folgenden Rechnungsangaben enthalten:
- fortlaufende Rechnungsnummer,
- Besteuerungszeitpunkt,
- Rechnungsdatum,
- Name, Anschrift und USt-IdNr. des liefernden bzw. leistenden Unternehmers,
- Name und Anschrift des Empfängers,
- eine hinreichende Beschreibung der gelieferten Gegenstände oder Leistungen,
- Menge bzw. Umfang, Umsatzsteuersatz und Gesamtnettobetrag für jeden beschriebenen Gegenstand und jede beschriebene Leistung,
- zu zahlender Nettogesamtbetrag für jede Umsatzart (d. h. für jeden Umsatzsteuersatz, für befreite Umsätze und für Umsätze außerhalb des Anwendungsbereichs der britischen Umsatzsteuer),
- Prozentsatz einer etwaigen Entgeltminderung,
- zu zahlender Gesamtumsatzsteuerbetrag in GBP für jeden Umsatzsteuersatz,
- Nettopreis je Einheit,
- den Hinweis "reverse charge", wenn der Empfänger Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist,
- bei befreiten oder dem Nullprozentsteuersatz unterliegenden Lieferungen oder Leistungen der Hinweis "exempt" oder "zero-rated", vgl. SI 1995/2518, Regulation 14(1), (2).
Rz. 87
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Weitere Rechnungsangaben können in Sonderfällen hinzukommen, bspw. wenn besondere Besteuerungsverfahren Anwendung finden. Beträgt der Bruttowert der Lieferung oder der Leistung bis zu 250 GBP, kann mit Zustimmung des Empfängers eine vereinfachte Rechnung ("simplified tax invoice") mit den folgenden Rechnungsangaben gestellt werden:
- Name, Anschrift und USt-IdNr. des liefernden bzw. leistenden Unternehmers,
- Besteuerungszeitpunkt,
- eine hinreichende Beschreibung der gelieferten Gegenstände oder Leistungen,
- Gesamtbruttobetrag,
- die einschlägigen Umsatzsteuersätze sowie Gesamtbruttobeträge für jeden Umsatzsteuersatz, vgl. SI 1995/2518, Regulation 16A.
Rz. 88
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Elektronische Rechnungsstellung ist im Vereinigten Königreich nicht verpflichtend und Unternehmer können weiterhin Rechnungen in Papierform ausstellen und der Rechnungsempfänger kann auf eine Rechnung in Papierform bestehen. Sowohl der Rechnungssteller als auch der Empfänger müssen bei elektronischen Rechnungen die Integrität der Rechnungsdaten sicherstellen und der Urheber der Rechnung muss nachvollziehbar sein. Dies kann
- durch die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines automatischen elektronischen Datenaustauschs oder
- mittels Kontrollmechanismen, die eine zuverlässigen Prüfkette zwischen einer Rechnung und einer Lieferung oder Leistung gewährleisten,
erreicht werden.