Rz. 82
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein Steuerpflichtiger, der keinen Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder keine feste Niederlassung in Slowenien hat, ist gem. Art. 74 und Art. 74.i sloMwStG zur Mehrwertsteuer-Vergütung berechtigt, die ihm aufgrund von ausgeführten Umsätzen von Waren bzw. Dienstleistungen seitens steuerpflichtiger Personen in Slowenien oder bei der Wareneinfuhr in die Republik Slowenien berechnet wurde. Die Möglichkeit zur Vergütung besteht nur, wenn er im vorgeschriebenen Zeitraum in Slowenien keinen Waren- bzw. Leistungsumsatz getätigt hat, außer bei:
- Transport- oder transportverbundenen Leistungen, für die die Mehrwertsteuer-Befreiung gilt;
- Leistungen, bei denen die Steuerschuld vom Empfänger entrichtet werden muss.
Rz. 83
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Antrag auf Mehrwertsteuer-Rückerstattung ist von einem Steuerpflichtigen aus der EU elektronisch beim Finanzamt im eigenen Mitgliedstaat einzubringen. Die Beilage von Originalrechnungen ist obligatorisch bei Rechnungen über 1000 EUR bzw. Kraftstoffrechnungen über 250 EUR. Der Antrag ist bis spätestens 30. 09. des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kj. zu stellen. Der maßgebliche Erstattungszeitraum muss mindestens drei Monate betragen und höchstens ein Jahr. Der Erstattungsbetrag muss mindestens 400 EUR betragen, wenn der Erstattungszeitraum weniger als ein Jahr, aber länger als ein Vierteljahr ist. Bezieht sich der Erstattungsbetrag hingegen auf das gesamte Kj. oder den Rest eines Kj. (z. B. November bis Dezember), dann muss dieser mindestens 50 EUR betragen. Vorsteuern sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Umsätze in Slowenien ein Recht auf Vorsteuerabzug begründen. Das Finanzamt muss über den Antrag in vier Monaten ab Einreichung entscheiden. Die Kommunikation zwischen dem Antragsteller und dem Finanzamt erfolgt elektronisch.
Rz. 84
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ist der Antragsteller ein Steuerpflichtiger aus einem Drittland, ist der Antrag vom Steuerpflichtigen (oder einer von ihm bevollmächtigten Person) beim Finanzamt Ljubljana auf dem Internetportal des slowenischen Finanzamtes (www.edavki.durs.si) einzureichen. Es müssen
- gescannte Originalrechnungen und
- ein Bescheid der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Steuerpflichtige seinen Sitz hat, dass er in diesem Land mehrwertsteuerpflichtig ist,
beigelegt werden. Die Kommunikation zwischen dem Antragsteller und dem Finanzamt kann auch elektronisch erfolgen.
Rz. 85
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Um einen elektronischen Antrag stellen zu können, braucht derzeitig der ausländische Unternehmer zunächst eine slowenische Steuernummer und ein digitales Zertifikat. Der ausländische Unternehmer kann auch ein anderes Geschäftssubjekt oder natürliche Person für die Einreichung des Antrags bevollmächtigen.
Rz. 86
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vergütung ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kj., in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, zu beantragen. Dabei ist noch zu erwähnen, dass eine Vergütung für Drittlandsunternehmer nur im Falle von Gegenseitigkeit möglich ist. Der Vergütungszeitraum obliegt der Wahl des Unternehmers aus dem Drittland, muss jedoch mindestens sechs Kalendermonate umfassen und darf höchstens ein Kj. betragen. Der Vergütungszeitraum kann weniger als sechs Monate umfassen, wenn es sich um den restlichen Zeitraum des Kj. handelt; in diesem restlichen Vergütungszeitraum kann der Unternehmer auch Mehrwertsteuerbeträge geltend machen, die nicht im vorigem Vergütungszeitraum beantragt wurden und Transaktionen betreffen, die im laufenden Kj. abgeschlossen wurden. Ein Antrag des Drittlandunternehmers, der mindestens sechs Monate und höchstens ein Jahr umfasst, kann nur bei einem Vergütungsbetrag von mindestens 400 EUR gestellt werden. Von dieser Betragsgrenze ausgenommen sind Anträge, die den letzten Zeitraum des Kj. betreffen. In diesem Fall muss der zu vergütende Betrag mindestens 50 EUR betragen. Das Finanzamt entscheidet über den Antrag innerhalb von acht Monaten ab Einreichung.