11.1 Kleinunternehmer (§ 19 dUStG)
Rz. 87
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuerpflichtige, deren Umsätze im Zeitraum der letzten zwölf Monate den Wert von 50.000 EUR nicht überstiegen haben bzw. wahrscheinlich nicht übersteigen werden, gelten als Kleinunternehmer.
Rz. 88
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gem. Art. 94 sloMwStG dürfen Kleinunternehmer keine Mehrwertsteuer berechnen und sie auf ausgestellten Rechnungen ausweisen. Sie haben keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Diese Bestimmungen gelten nur für Steuerpflichtige, die einen Sitz bzw. feste Niederlassung in Slowenien haben. Kleinunternehmer können jedoch bei der Steuerbehörde einen Antrag zur Besteuerung nach den allgemeinen Bestimmungen stellen.
11.2 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 dUStG)
Rz. 89
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für Land- und forstwirtschaftliche Leistungen sind Sonderregelungen in Bezug auf Steuersätze und pauschale Besteuerung vorgesehen.
11.3 OSS bei Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernsehleistungen und elektronisch erbrachten Dienstleistungen
Rz. 90
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Folge der Leistungsortregelung im B2C-Bereich wäre eine Registrierungspflicht in jedem einzelnen Land, in dem der betroffene Unternehmer eine derartige Leistung erbringt. Die Registrierung können Unternehmer vermeiden, wenn sie die sog. One-Stop-Shop (OSS) anwenden. Diese ermöglicht Unternehmern mit Sitz in Slowenien (oder außerhalb der EU und einer festen Niederlassung in Slowenien), dass sie die auf ihre Dienstleistungen in verschiedenen Mitgliedstaaten anfallende Mehrwertsteuer über die OSS in Slowenien im eSteuern-System abrechnen können.
11.4 Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 dUStG)
Rz. 91
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Mehrwertsteuer wird von Reiseveranstaltern vom Differenzbetrag zwischen dem Gesamtbetrag, der vom Reisenden bezahlt wird, und den tatsächlichen Aufwendungen des Reiseveranstalters berechnet, wenn der unmittelbare Verbraucher dieser Dienstleistungen der Reisende ist.
11.5 Differenzbesteuerung (§ 25a dUStG)
Rz. 92
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Differenzbesteuerung ist anwendbar, wenn der Steuerpflichtige mit gebrauchten Waren, Kunstgegenständen, Sammlungen und Antiquitäten handelt.
11.6 Vereinfachung für ausländische Beförderer von Reisenden im internationalen Straßenverkehr
Rz. 93
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit dem Ziel Administrationspflichten zu vereinfachen, gilt mit Anwendung ab 01.04.2015 eine spezielle fakultative Regelung für ausländische Beförderer von Reisenden im internationalen Straßenverkehr, die in Slowenien gelegentlich fahren und keine slowenischen Vorsteuern geltend machen. Solche Unternehmer können ein vereinfachtes Mehrwertsteuer-Registrierungsverfahren anwenden und im Anschluss eine jährliche Mehrwertsteuer-Erklärung vorlegen.