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Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 2b Abs. 1 S. 1 UStG schließt die Unternehmereigenschaft der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) aus, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen i. R. d. öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie in diesem Zusammenhang Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Würde ein solcher Ausschluss jedoch zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen, greift die Rückausnahme des § 2b Abs. 1 S. 2 UStG und liegt die Unternehmereigenschaft vor. In § 2b Abs. 2 und Abs. 3 UStG wird der unbestimmte Rechtsbegriff der größeren Wettbewerbsverzerrung für bestimmte Fallkonstellationen im Ausschlussverfahren eingeschränkt. § 2b Abs. 4 UStG enthält eine Liste von Ausnahmetatbeständen, bei denen die jPöR auch in den Fällen der Ausübung öffentlicher Gewalt als Unternehmer behandelt werden.

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