Fabian Hammler, Nicole Stumm
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 3c UStG führt den sog. Fernverkauf ein und ersetzt damit die bisherigen Bestimmungen zur Versandhandelsregelung. Wie die Vorgängerregelung auch, knüpft die Fernverkaufsregelung an Beförderungs- und Versendungslieferungen an, die der Lieferer an Privatpersonen und bestimmte gleichgestellte Personen ausführt (B2C).
§ 3c UStG gliedert sich in drei Tatbestände, nämlich den i. g. Fernverkauf (§ 3c Abs. 1 UStG), den Einfuhrfernverkauf mit Einfuhr im Nicht-Bestimmungsmitgliedstaat (§ 3c Abs. 2 UStG) und den Einfuhrfernverkauf mit Einfuhr im Bestimmungsmitgliedstaat (§ 3c Abs. 3 UStG). Während die Regelung des i. g. Fernverkaufs an § 3c UStG in der bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung anknüpft, sind die Fernverkaufsregelungen mit Drittlandsbezug ein Novum.
Rechtstechnisch betrachtet enthält § 3c UStG in Abweichung von § 3 Abs. 6–8 UStG eine Sondervorschrift zur Bestimmung des Leistungsorts bei der Fernverkaufslieferung an Abnehmer i. S. v. § 3a Abs. 5 S. 1 (Nichtunternehmer) und § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG (besondere Unternehmer), sofern Letztere weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschritten noch auf ihre Anwendung verzichtet haben.
In allen Fällen des Fernverkaufs befindet sich der Leistungsort dort, wo die Beförderung oder Versendung der Ware an den Erwerber endet (Bestimmungslandprinzip). Erfasst werden nur Lieferungen, bei denen die Ware durch den Lieferer versendet oder befördert wird oder an deren Versendung oder Beförderung er indirekt beteiligt ist.
§ 3c Abs. 1 UStG wird durch die Regelung einer einheitlichen, für alle EU-Mitgliedstaaten zusammen geltenden Lieferschwelle für nur in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Unternehmer i. H. v. 10.000 EUR ergänzt (§ 3c Abs. 4 UStG). In diese sind allerdings nicht nur Entgelte für i. g. Fernverkäufe einzubeziehen, sondern auch diejenigen für sonstige Leistungen, die § 3a Abs. 5 UStG unterfallen (vgl. § 3a Rz. 142).
§ 3c Abs. 5 UStG sperrt die Anwendung des § 3c Abs. 1–3 UStG für besondere Umsätze (z. B. die Lieferung neuer Fahrzeuge).
Ergänzt werden die Fernverkaufsregelungen in verfahrenstechnischer Hinsicht durch die optionalen Bestimmungen zum One-Stop-Shop (OSS) in § 18j UStG und zum Import-One-Stop-Shop (IOSS) in § 18k UStG. Zu beachten ist, dass sich aus der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 18k UStG materielle Rückwirkungen auf den Tatbestand des § 3c UStG ergeben (vgl. hierzu Rz. 33).