Fabian Hammler, Nicole Stumm
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 18k UStG, der zum 01.04.2021 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 50 Abs. 5 JStG 2020 vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096), regelt die Besteuerung von Fernverkäufen von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR (verbrauchsteuerpflichtige Waren sind von der Anwendung der Sonderregelung ausgeschlossen, vgl. § 18k Abs. 1 S. 4 UStG).
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Er ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.06.2021 ausgeführt wurden (§ 27 Abs. 33 S. 1 UStG).
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Dieses Besteuerungsverfahren findet sowohl auf in der Gemeinschaft ansässige Unternehmer Anwendung als auch auf im Drittland ansässige Unternehmer, wobei § 18k Abs. 1 S. 3 UStG die Anwendung der Sonderregelung für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer von weiteren Voraussetzungen abhängig macht (vgl. auch Rz. 4).
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die folgenden Unternehmer können das IOSS-Verfahren gem. § 18k UStG in Anspruch nehmen:
- in der Gemeinschaft ansässige Unternehmer (vgl. § 18k Abs. 1 S. 1 UStG),
- im Drittland ansässige Unternehmer, wenn das Drittland, in dem sie ansässig sind, in der Durchführungsverordnung entsprechend Art. 369m Abs. 3 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführt ist (vgl. § 18k Abs. 1 S. 1 i. V. m. S. 3 1. HS UStG; nach Art. 369m Unterabs. 2 Abs. 3 MwStSystRL erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, um die Liste der für Zwecke des IOSS-Verfahrens anerkannten Drittländer festzulegen. Derzeit ist dies nur Norwegen (vgl. Kombert/Kratz/Stumm, Rz. 136, Fußnote 92), und
- im Drittland ansässige Unternehmer, die durch einen in der Gemeinschaft ansässigen Vertreter vertreten werden und die Vertretung dem FA entsprechend angezeigt wird (§ 18k Abs. 1 S. 1 i. V. m. S. 3 2. HS UStG; der Unternehmer kann in dem Fall nicht mehr als einen Vermittler (Vertreter) gleichzeitig benennen, vgl. Art. 369m MwStSystRL).
HINWEIS
Die Sonderregelung des § 18k UStG ist als Wahlrecht ausgestaltet. Alternativ kann auch die Sonderregelung gem. § 21a UStG genutzt werden oder aber die Ware im Standardverfahren importiert werden.
Im Rahmen der aktuellen Diskussionen auf EU-Ebene (Stichwort: "ViDA" – VAT in the Digital Age bzw. Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter) wird eine verpflichtende Anwendung des Besteuerungsverfahrens IOSS für bestimmte Lieferkonstellationen diskutiert (vgl. zur weiteren Entwicklung Rz. 9).