Rz. 1

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 18k UStG, der zum 01.04.2021 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 50 Abs. 5 JStG 2020 vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096), regelt die Besteuerung von Fernverkäufen von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR (verbrauchsteuerpflichtige Waren sind von der Anwendung der Sonderregelung ausgeschlossen, vgl. § 18k Abs. 1 S. 4 UStG).

 

Rz. 2

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Er ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.06.2021 ausgeführt wurden (§ 27 Abs. 33 S. 1 UStG).

 

Rz. 3

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Dieses Besteuerungsverfahren findet sowohl auf in der Gemeinschaft ansässige Unternehmer Anwendung als auch auf im Drittland ansässige Unternehmer, wobei § 18k Abs. 1 S. 3 UStG die Anwendung der Sonderregelung für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer von weiteren Voraussetzungen abhängig macht (vgl. auch Rz. 4).

 

Rz. 4

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Die folgenden Unternehmer können das IOSS-Verfahren gem. § 18k UStG in Anspruch nehmen:

 

HINWEIS

Die Sonderregelung des § 18k UStG ist als Wahlrecht ausgestaltet. Alternativ kann auch die Sonderregelung gem. § 21a UStG genutzt werden oder aber die Ware im Standardverfahren importiert werden.

Im Rahmen der aktuellen Diskussionen auf EU-Ebene (Stichwort: "ViDA" – VAT in the Digital Age bzw. Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter) wird eine verpflichtende Anwendung des Besteuerungsverfahrens IOSS für bestimmte Lieferkonstellationen diskutiert (vgl. zur weiteren Entwicklung Rz. 9).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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