Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 18k UStG, der zum 01.04.2021 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 50 Abs. 5 JStG 2020 vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096), regelt die Besteuerung von Fernverkäufen von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR (verbrauchsteuerpflichtige Waren sind von der Anwendung der Sonderregelung ausgeschlossen, vgl. § 18k Abs. 1 S. 4 UStG).
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Er ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.06.2021 ausgeführt wurden (§ 27 Abs. 33 S. 1 UStG).
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Dieses Besteuerungsverfahren findet sowohl auf in der Gemeinschaft ansässige Unternehmer Anwendung als auch auf im Drittland ansässige Unternehmer, wobei § 18k Abs. 1 S. 3 UStG die Anwendung der Sonderregelung für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer von weiteren Voraussetzungen abhängig macht (vgl. auch Rz. 4).
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die folgenden Unternehmer können das IOSS-Verfahren gem. § 18k UStG in Anspruch nehmen:
- in der Gemeinschaft ansässige Unternehmer (vgl. § 18k Abs. 1 S. 1 UStG),
- im Drittland ansässige Unternehmer, wenn das Drittland, in dem sie ansässig sind, in der Durchführungsverordnung entsprechend Art. 369m Abs. 3 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführt ist (vgl. § 18k Abs. 1 S. 1 i. V. m. S. 3 1. HS UStG; nach Art. 369m Unterabs. 2 Abs. 3 MwStSystRL erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, um die Liste der für Zwecke des IOSS-Verfahrens anerkannten Drittländer festzulegen. Derzeit ist dies nur Norwegen (vgl. Kombert/Kratz/Stumm, Rz. 136, Fußnote 92), und
- im Drittland ansässige Unternehmer, die durch einen in der Gemeinschaft ansässigen Vertreter vertreten werden und die Vertretung dem FA entsprechend angezeigt wird (§ 18k Abs. 1 S. 1 i. V. m. S. 3 2. HS UStG; der Unternehmer kann in dem Fall nicht mehr als einen Vermittler (Vertreter) gleichzeitig benennen, vgl. Art. 369m MwStSystRL).
HINWEIS
Die Sonderregelung des § 18k UStG ist als Wahlrecht ausgestaltet. Alternativ kann auch die Sonderregelung gem. § 21a UStG genutzt werden oder aber die Ware im Standardverfahren importiert werden.
Im Rahmen der aktuellen Diskussionen auf EU-Ebene (Stichwort: "ViDA" – VAT in the Digital Age bzw. Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter) wird eine verpflichtende Anwendung des Besteuerungsverfahrens IOSS für bestimmte Lieferkonstellationen diskutiert (vgl. zur weiteren Entwicklung Rz. 9).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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