Fabian Hammler, Nicole Stumm
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 18j UStG, der bereits zum 01.04.2022 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 50 Abs. 5 JStG 2020 vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096), regelt die Erhebung der Mehrwertsteuer auf den i. g. Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnellstelle und auf alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen für in der Gemeinschaft ansässige Unternehmer an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet und ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.06.2021 ausgeführt wurden (§ 27 Abs. 33 S. 1 UStG). In Bezug auf die Erläuterungen zu den jeweiligen vorgenannten Umsätzen wird auf die Kommentierung in den §§ 3, 3a und 3c UStG verwiesen.
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das besondere Besteuerungsverfahren ist als Wahlrecht ausgestaltet. Dabei kann das Wahlrecht nur einheitlich ausgeübt werden – ganz nach dem Prinzip "all-in" oder "all-out", d. h., entweder werden in diesem Verfahren die meldefähigen Umsätze in allen EU-Mitgliedstaaten gemeldet oder in keinem EU-Mitgliedstaat. In letzterem Fall bleibt es dann bei der Meldung der Umsätze im lokalen Besteuerungsverfahren. Die Möglichkeit der Meldung von Umsätzen in diesem besonderen Besteuerungsverfahren ist allerdings nur für i. g. Dienstleistungen bzw. i.g. Fernverkäufe eröffnet. Lokale Lieferungen fallen grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich heraus; eine Ausnahme gilt hier nur sofern eine elektronische Schnittstelle in den Verkauf als "deemed supplier" eingeschaltet ist. In diesem Fall kann die Schnittstelle auch die Lieferungen innerhalb eines EU-Mitgliedstaates in dem besonderen Besteuerungsverfahren melden. Die Möglichkeit der Meldung der vorgenannten Umsätze in dem besonderen Besteuerungsverfahren führt – sofern keine weiteren Leistungen in der EU erbracht bzw. Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden sollen – zu einer erheblichen Reduzierung des Deklarationsaufwands.
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wenn der leistende Unternehmer auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat einen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, sind die sonstigen Leistungen, die in dem EU-Mitgliedstaat des Sitzes oder der Betriebsstätte steuerbar und steuerpflichtig sind, i. R. d. allgemeinen Besteuerungsverfahrens zu versteuern. Für diese Leistungen findet das besondere Besteuerungsverfahren keine Anwendung (S/R, Rz. 22).