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Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 3d wurde durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz vom 25.08.1992 (BGBl I 1992, 1548) mit Wirkung ab 01.01.1993 in das UStG eingefügt. Die Vorschrift ist für die Besteuerung i. g. Warengeschäfte von zentraler Bedeutung. Die Steuerbarkeit des in den §§ 1a und 1b UStG geregelten i. g. Erwerbs bedingt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG, dass der Erwerb im Inland erfolgt. Die Vorschriften der §§ 1a und 1b UStG bedurften daher einer ergänzenden Regelung, die den Ort des i. g. Erwerbs festlegt – eben durch § 3d UStG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?