Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 3e UStG wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (StMBG vom 21.12.1993, BGBl I 1993, 2310) m. W. v. 01.01.1994 neu in das UStG eingefügt. Die Vorschrift ist eine besondere Lieferortsregelung, die seit dem 01.01.1994 den allgemeinen Bestimmungen des § 3 Abs. 5a ff. UStG und des § 3c UStG vorangeht.
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bis zum 31.12.1993 richtete sich der Ort der Lieferung bei Warenverkäufen an Bord von Schiffen, Flugzeugen oder in Eisenbahnen danach, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Lieferung, d. h. im Zeitpunkt der Warenabgabe an den Reisenden, befand. Für Bordverkäufe bei grenzüberschreitenden Beförderungen war deshalb eine Aufteilung der Bordverkäufe danach erforderlich, wo die Waren abgegeben wurden. Das Besteuerungsrecht für die gesamten Bordverkäufe während einer Beförderung war auf verschiedene Mitgliedstaaten aufgeteilt; Bordverkäufe im Drittlandsgebiet blieben unbesteuert. Nach § 3e UStG liegt der Lieferort nunmehr für sämtliche Bordverkäufe bei Beförderungen innerhalb der EU am Abgangsort des Beförderungsmittels. Damit sind die mit einer Aufteilung verbundenen Schwierigkeiten sowohl für die betroffenen Unternehmer als auch für die Finanzverwaltung entfallen. Außerdem ist die Besteuerung des Letztverbrauchs durch eine leichte Nachprüfbarkeit des Lieferorts besser gesichert (Bülow in V/S, § 3e, Rz. 6).
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Literatur kritisiert zum Teil die in der Praxis schwierige Handhabung des § 3e UStG (z. B. Langer, DB 1993, 602; Nieskens, BB 1993, 602). Freilich kann keine Anwendung dieser Vorschrift dazu führen, dass Beförderungsunternehmer – insbesondere Fluggesellschaften, auch mit Sitz in Drittstaaten – sich in Mitgliedstaaten umsatzsteuerlich erfassen müssen, in denen sie nicht ansässig sind. Ferner müssen Beförderungsunternehmer festhalten, wo die abgegebenen Waren zu besteuern sind. Dabei müssen unter Umständen verschiedene Versteuerungsvorschriften beachtet werden. Derartige Unbequemlichkeiten müssen jedoch in Kauf genommen werden, solange sich innerhalb der EG eine Besteuerung nach dem Ursprungsland-Prinzip nicht realisieren lässt (Bülow in V/S, § 3e Rz. 8).
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
I. R. d. Mehrwertsteuerpakets haben die EU-Mitgliedstaaten auch Restaurationsleistungen während der nämlichen Transfers ab 01.01.2010 neu geregelt.