Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuerfrei stellt § 4 Nr. 3 UStG die aufgeführten Leistungen mit grenzüberschreitendem Bezug. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG dient einerseits der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, andererseits der Entlastung von i.Z.m. Exportumsätzen stehenden weiteren Leistungen von USt. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG tritt für den Unternehmer trotz Steuerbefreiung kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug ein; die Leistungen sind steuerfrei, der Vorsteuerabzug bleibt aber erhalten (sog. echte Steuerbefreiung, vgl. § 4 Rz. 5 und 6). Da keine Option zur Steuerpflicht (§ 9 UStG) möglich ist, kann ein Leistungsempfänger ihm trotz Steuerbefreiung berechnete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen (§ 14c Abs. 1 UStG).
Rz. 2
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Für die Anwendung der Vorschrift ist nicht Voraussetzung, dass die beförderten Gegenstände i.Z.m. einer steuerfreien Ausfuhrlieferung stehen (vgl. BMF vom 06.08.1999, Az: IV D 2 – S 7156 – 1/99, DStR 1999, 1567; OFD Erfurt vom 05.02.2001, Az: S 7156 A-01-St 341, UR 2001, 271 zu Umzugsgut). Auch Leistungen i.Z.m. rechtsgeschäftslosem Verbringen eigener Gegenstände oder solche, die an Nichtunternehmer erbracht werden, können steuerbefreit sein. Der Begriff der "Ausfuhr" ist nicht gleichzusetzen mit dem Begriff der "Ausfuhrlieferung" nach § 4 Nr. 1 a) und § 6 UStG. Ausfuhr bezeichnet vielmehr zollrechtlich den tatsächlichen Vorgang des Verbringens von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in das Drittland (vgl. BFH vom 24.02.2005, Az: V R 26/03, BFH/NV 2005, 1395).
Rz. 3
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Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen durch den Unternehmer nachgewiesen werden (§ 4 Nr. 3 S. 3 UStG). Die Nachweise bestehen aus einem Belegnachweis und einem Buchnachweis. Einzelheiten regeln die §§ 20 und 21 UStDV (vgl. § 4 Nr. 3 S. 4 UStG).
Rz. 4
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§ 4 Nr. 3 UStG stellt das Entgelt für die entsprechenden Umsätze steuerfrei. Der Umfang des Entgelts bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des § 10 UStG.