Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 7 UStG befreit Lieferungen und sonstige Leistungen
- an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, die nicht unter die in § 26 Abs. 5 UStG bezeichneten Steuerbefreiungen fallen,
- an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags,
- an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen ständigen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen sowie deren Mitglieder und
- an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder.
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a UStG gilt für die im Inland stationierten Streitkräfte, die nicht unter die im § 26 Abs. 5 UStG bezeichnete Steuerbefreiung fallen.
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b UStG gilt für die grenzüberschreitenden Lieferungen und sonstigen Leistungen, bei denen der Ort der Leistung im Inland liegt. Die NATO-Streitkraft muss in einem anderen Mitgliedstaat stationiert sein. Die NATO-Streitkräfte des eigenen Landes sind ausgenommen.
Rz. 4
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§ 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. c und d UStG gilt für die grenzüberschreitenden Lieferungen und sonstigen Leistungen, bei denen der Ort der Leistung im Inland liegt. Die begünstigte Einrichtung und deren Mitglieder aber in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind. Lieferungen und sonstige Leistungen an diese begünstigten Einrichtung und deren Mitglieder sind unter den im anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen steuerfrei.
Rz. 5
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Während bei § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a und b nur die Lieferungen und Leistungen an die NATO-Streitkräfte selbst begünstigt werden, werden bei § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. c und d auch die Lieferungen und Leistungen an deren Mitglieder befreit.
Rz. 6
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Ausdrücklich von der Steuerbefreiung ausgeschlossen ist die Lieferung neuer Fahrzeuge i. S. des § 1b Abs. 2 und 3 UStG (vgl. § 4 Nr. 7 Satz 1 UStG). Der Gegenstand der Lieferung muss dabei in den Fällen des § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b–d UStG in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet werden (§ 4 Nr. 7 Satz 2 UStG). Die Steuerbefreiungen des § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b–d UStG unterliegen dabei den in dem anderen Mitgliedstaat hierfür vorgesehenen Voraussetzungen (§ 4 Nr. 7 Satz 3 UStG). Dadurch sollen die Bezüge der begünstigten Einrichtungen und Personen aus anderen Mitgliedstaaten den inländischen Bezügen des Gastmitgliedstaates gleichgestellt und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.
Rz. 7
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Der Unternehmer muss das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachweisen (§ 4 Nr. 7 Satz 4 UStG). In den Fällen des § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b–d UStG ist ein zusätzlicher Nachweis mittels einer nach amtlichem Vordruck ausgestellten Bescheinigung der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates zu führen (§ 4 Nr. 7 Satz 5 UStG). § 4 Nr. 7 Satz 6 UStG enthält eine Ermächtigungsklausel zum Erlass einer Rechtsverordnung hinsichtlich der übrigen Nachweise.
Rz. 8
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Die Verpflichtung zur Abgabe einer ZM nach § 18a UStG entfällt für die in dieser Vorschrift geregelten steuerfreien Lieferungen, da es sich hier nicht um i. g. Warenlieferungen i. S. d. § 18a Abs. 2 UStG handelt.
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Vorsteuerabzug wird durch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a–d UStG nicht ausgeschlossen (vgl. § 15 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG).