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Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler erbringen ihre Leistungen regelmäßig unmittelbar gegenüber den von ihnen bedienten Bausparkassen und Versicherern. Deren Leistungen sind nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG oder § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Wenn in diesem Gefüge die Vermittlungsleistungen der Makler und Vertreter selbst steuerpflichtig wären, führte dies auf Ebene der Bausparkassen und Versicherer mangels eigener Vorsteuerabzugsberechtigung zu einer Definitivbelastung mit der vom Vertreter/Makler in Rechnung gestellten Umsatzsteuer aus den Provisionen. Diese Mehrkosten würden unweigerlich über den Preis auf die Kunden abgewälzt oder aber dadurch vermieden werden, dass zum Schaden der selbstständigen Vermittlerberufe auf angestellte Vertreter zurückgriffen würde (vgl. Finanzausschuss, Schriftlicher Bericht vom 30.03.1967 zu BT-Drucks. V 1581, abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de). Zur Vermeidung dessen sah sich der Gesetzgeber veranlasst, mit der Vorschrift des § 4 Nr. 11 UStG den Steuerbefreiungstatbestand des § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG abzurunden, um damit ein in-sich geschlossenes Normengefüge zu schaffen. Systemkonform führt die Steuerbefreiung für die betroffenen Makler und Vertreter bei diesen zum Vorsteuerausschluss ohne Möglichkeit zur Option (§ 9 UStG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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