Rz. 1

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 4 Nr. 15a UStG befreit die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (§ 278 SGB V) und des Medizinischen Dienstes Bund (§ 281 SGB V), und zwar

  • den Leistungsaustausch zwischen den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung und dem Medizinischen Dienst Bund sowie
  • den Leistungsaustausch zwischen den Medizinischen Diensten der Krankenversicherungen bzw. dem Medizinischen Dienst Bund und den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung bzw. deren Verbänden.
 

Rz. 2

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Steuerbefreiung wurde eingeführt, um eine Gleichbehandlung der Leistungen der Medizinischen Dienste bundesweit sicherzustellen (vgl. Rz. 4 f.).

 

Rz. 3

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist nicht möglich. Die Vorschrift führt damit zum Verlust des Vorsteuerabzugs (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 Umkehrschluss UStG) und ist ein Stück weit "unvollkommen" (sog. unechte Steuerbefreiung, vgl. § 4 Einführung, Rz. 2 u. Rz. 7 ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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